6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

Geschichte des Amateurfunk und die rechtlichen Grundlagen

Einleitung

Der Amateurfunk kann auf eine fast so lange Geschichte wie die Funktechnik insgesamt zurückblicken. Die Amateurfunker verbindet weltweit die Faszination an der Funktechnik. Das Basteln und Experimentieren am Gerät gehört genauso dazu wie die Versuche, weltweit Kontakt über Funk aufzunehmen. Es werden Wettbewerbe über die weitesten und meisten Funkverbindungen innerhalb bestimmter Zeit ausgeschrieben und bei Erreichen einer Anzahl Verbindungen mit verschiedenen Regionen "Diplome" verliehen. Um dafür die notwendigen Funkverbindungen nachweisen zu können, werden diese durch das gegenseitige Zusenden von sogenannten QSL-Karten schriftlich bestätigt.

Die Funkamateure dürfen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst kein wirtschaftliches Interesse am Funk haben. Amateurfunker sollten außer in Notfällen nicht zur Übertragung von Nachrichten (als Ersatz für das Telefon) verwenden. Gerade in Notfällen, wenn die anderen Kommunikationsmittel ausgefallen sind, haben aber Amateurfunker häufig wertvolle Dienste geleistet. So haben Amateurfunker bei Überschwemmungen, Erdbeben geholfen oder in Kriegen wie dem Golfkrieg und dem Krieg in Bosnien aktuelle Berichterstattung aus den Krisengebieten geliefert.

Durch die Nutzung eines Teils der verfügbaren Funkfrequenzen geraten die Funkamateure immer wieder in Interessenskonflikte mit anderen Funkdiensten, die durch die Staaten geregelt werden müssen. Durch die staatliche Aufsicht ergeben sich zahlreiche juristische Fragen im Zusammenhang mit diesem unterhaltsamen Hobby. Es ist interessant, zu beobachten, wie die staatlichen Organe jeweils auf den technischen Fortschritt mit dem Erlas von entsprechenden Normen reagieren, aber auch wie staatliche Normen ihrerseits den Fortschritt beeinflussen können.

Geschichte des Amateurfunks

Kabelgebundene Telegraphie 1830-1895

Technische Entwicklung

Nach der Entdeckung der Elektrizität wurden die optische Telegraphie Mitte des 19. Jahrhunderts durch die elektromagnetische Telegraphie zur Nachrichtenübertragung abgelöst. Durch den Telegraphiercode von Samuel Morse, den er 1840 patentieren ließ, konnten durch Ausschläge einer Magnetnadel beim Empfänger, die auf Papier aufgezeichnet wurden, Nachrichten übertragen werden.

Ab 1850 gab es auch internationale Telegraphenverbindungen und bereits 1857 wurde das erste Transatlantikkabel verlegt.

Rechtliche Folgen

International:

1875 wurde in St. Petersburg der erste Internationale Telegraphenvertrag geschlossen, um die grenzüberschreitende Telegraphie zu regeln. Hauptsächlich wurde die Pflicht zur Nachrichtenweiterleitung an den Empfänger vereinbart.

Deutschland:

In Deutschland wurde durch das Telegraphengesetz von 1892 das Übermitteln von Nachrichten durch technische Einrichtungen wie zuvor das Übermitteln von Briefen ausschließlich der Deutschen Reichspost gestattet, d. h. es wurde in Analogie zum alten "Postregal" ein neues "Telegraphenregal" eingeführt, das dem Reich, in Württemberg und Bayern wegen der eigenen Postverwaltung den Ländern zustand

Anfänge der Funktechnik 1895-1910

Technische Entwicklung

Die Existenz elektromagnetischer Wellen wurde bereits von James Clark Maxwell aufgrund der Arbeiten von Michael Faraday theoretisch vorhergesagt, als der deutsche Physiker Heinrich Hertz in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts diese Wellen experimentell nachweisen konnte. Er wies den Empfang der Wellen mit Hilfe einer offenen Drahtschleife nach, zwischen deren Enden unter dem Einfluss wechselnder elektrischer Felder, Funken übersprangen. Dieses Phänomen gab dem ganzen Forschungsgebiet die Bezeichnung "Funkentelegraphie", eine Bezeichnung, die später in "Funk" abgekürzt wurde und auch heute noch in den Worten "Rundfunk" und "Amateurfunk" weiterlebt.

1897 begann der Italiener Guglielmo Marconi, Versuche mit elektromagnetischen Wellen anzustellen, um damit Nachrichten über größere Entfernungen zu transportieren. Zunächst arbeitete er in Italien, aber erst nach seinem Wechsel nach England gelang ihm der große Durchbruch. Bereits 1901 glückte ihm die erste Nachrichtenverbindung über den Atlantik. Die von Marconi gegründete "Wireless Telegraph Co." vertrieb die neue Technik an kommerzielle Nutzer wie Schiffe und Leuchttürme.

Rechtliche Folgen

International:

Großbritannien

Bereits 1904 wurde in Großbritannien der "Wireless Telegraphy Act" verabschiedet, der liberaler war als das entsprechende deutsche Gesetz. Erste Lizenzen ergingen an Fachleute wie G. Marconi und Dr. Fleming.

Weltweit

Die Funktelegraphie verbreitete sich rasch auf der ganzen Welt. Durch den Wegfall der Drahtgebundenheit war die Funkübertragung nicht an Staatsgrenzen gebunden. Daher wurde am 3. November 1906 ein internationaler "Funkentelegraphievertrag" in Berlin geschlossen, der wie der Vertrag von St. Petersburg hauptsächlich zur Weiterleitung von Nachrichten verpflichtete. Am 16.7. 1908 wurde ein Abkommen über Schiffstelegraphie geschlossen, das auch die Hilfe in Notfällen beinhaltete.

Deutschland:

Das Telegraphenregal erstreckte man nach der Entwicklung der drahtlosen Telegraphie und des Sprechfunkverkehrs wie selbstverständlich auch auf diese neuen Varianten der Nachrichtenübertragung, zuerst durch Auslegung, ab 7. März 1908 durch die Neufassung des Telegraphengesetzes.

Die Notwendigkeit der Reglementierung lässt sich beim Funkbetrieb sogar besser als bei der kabelgebundenen Telegraphie 1892 begründen, da bei unkontrolliertem Funkverkehr eine große Gefahr von gegenseitigen Störungen besteht.

Anfänge des Amateurfunks 1910-1918

Technische Entwicklung

Es gab zwar auch in der Anfangszeit der Funktechnik ab 1898 schon naturwissenschaftlich interessierte Menschen, die sich mit der neuen Technik befassten.

Aber erst 1910 begannen in den USA und Kanada sowie in England Techniker und Telegraphiten in größerer Zahl damit, Versuche mit der drahtlosen Nachrichtenübermittlung anzustellen.

Die Funktechnik breitete sich innerhalb weniger Jahre auf der ganzen Welt aus. Nach der Entwicklung der ungedämpften Sender begannen Radioamateure auch mit dem Senden von Sprache und Musik. Die ersten Rundfunksender wurden von Funkamateuren betrieben, die ein eigenes Musikprogramm sendeten, wie z. B. A. Goldsmith in New York 1912 bis 1914.

Der erste Verein, der Radio Club of Hartford, wurde 1912 von Hiram Percy Maxim in Connecticut gegründet. Dieser Verein begann mit der Errichtung von Amateurfunklinien mit Relaisbetrieb und ermöglichte damit Nachrichtenübertragung über größere Entfernungen.

Rechtliche Folgen

International

USA

In den USA gab es für den Amateurfunk zunächst Genehmigungen von der Marine mit dem Titel "United States Navy Issued.

Der Radio Club of Hartford wurde zur Keimzelle der American Radio Relay League (ARRL), die am 6. April 1914 gegründet wurde und deren Präsident bis 1936 HP Maxim wurde.

Seit dem 13. November 1914 wurden in den USA offizielle Sendelizenzen erteilt und bereits ein Jahr später hat das Amateurfunkerverzeichnis der USA 1200 Einträge, 1917 sind sogar schon 4000 Amateurfunker Mitglied der ARRL.

Seit dem Eintritt der USA in den ersten Weltkrieg wurden Amateurfunker als Nachrichtenmittel-Spezialisten im Dienste der US Army eingesetzt. Der private Amateursendebetrieb wurde einstweilen ganz verboten.

Großbritannien

Die ersten Funkamateure, die mit Radiosendern experimentierten, waren C.H. Tilsley und G. Tonkin 1910. Die Lizenzen waren aber mit Einschränkungen versehen: Wellenlänge 1000 m oder 200 m, Sendung nur am Tage und zugelassene Reichweiten bis zu 10 Meilen (16 km.

1913 wurde die "Wireless Society of London" gegründet.

Deutschland

Die Technik gab es schon seit der Jahrhundertwende in Deutschland, nur durften die privaten Funkinteressenten von ihr keinen Gebrauch machen. Einzelne (später lizenzierte) Funkamateure machten trotz des Verbotes schon damals Sende- und Empfangsversuche.

Die Zeit nach dem ersten Weltkrieg 1918-1933

Entgegen der bisher eingehaltenen Reihenfolge muss diesmal vorab die Rechtslage in den USA betrachtet werden, da diese für die weitere Entwicklung der Funktechnik im Kurzwellenbereich entscheidend war.

Rechtslage nach dem ersten Weltkrieg

International

USA

Der Amateurfunk in den USA wurde erst am 26. September 1919 nach dem ersten Weltkrieg wieder freigegeben.

Erstmals wurde dort die Freiheit der Funkamateure eingeschränkt. Sie bekamen bestimmte Wellen zugeteilt, nämlich die Wellen mit einer Länge von 150 bis 200 m ausschließlich und zwischen 200 und 275 m gemeinsam mit anderen Funkdiensten. Auf den Wellen unterhalb von 200 m Wellenlänge, den sogenannten Kurzwellen, war nach damaligem Erkenntnisstand kein vernünftiger Funkbetrieb möglich, da dort zu große Störungen auftraten.

Großbritannien

Anfang der 20er Jahre waren in Großbritannien Wellenlängen bis herunter auf 150m zulässig.

Technische Entwicklung

1920 begann die ARRL mit ersten Versuchen einer Transatlantikverbindung. Aber erst ein Jahr später gelang den Amateurfunkern das gleiche Kunststück wie 20 Jahre zuvor Guglielmo Marconi, die Funkverbindung zwischen den USA und Europa.

Ebenfalls 1921 begann die Westinghouse Electric Company mit "breitgestreuten" Informations- und Unterhaltungssendungen.

Durch das Abschieben der Funkamateure auf die Kurzwellenfrequenzen wurde von den Funkamateuren viel auf diesem Gebiet experimentiert und schon bald entdeckt, dass auf diesen Frequenzen mit der geeigneten Technik sogar längere Verbindungen möglich waren als auf Lang- oder Mittelwelle.

So kamen Anfang der 20er Jahre die ersten Kurzwellenverbindungen zustande: Schon 1920 gelang es amerikanischen Funkamateuren, auf einer Wellenlänge von 170 m zu senden, 1923 bis herunter auf 100m. Wieder waren es Amerikaner, weil in Deutschland das Senden noch ganz verboten war, in Großbritannien nur oberhalb von 150 m Wellenlänge erlaubt. Im November 1923 kam dann schließlich die erste transatlantische Kurzwellenverbindung zustande, von Nizza nach Hartford in den USA.

Seit 1927 versuchten Funkamateure mit wechselndem Erfolg, mit Hilfe von selbstgebauten Mikrofonen Sprechfunkverbindungen aufzubauen.

1928 wurden die ersten Erfolge mit Ultrakurzwellen bekannt.

Rechtliche Entwicklung

International

Großbritannien

1921 wurde die seit 1913 bestehende "Wireless Society of London" in "Radio Society of Great Britain" (RSGB) umbenannt. 1923 wurde der Kurzwellenbereich in Großbritannien freigegeben.

Weltweit

Am 18. Juli 1925 kamen Funkamateure aus aller Welt in Paris zusammen, um die International Amateur Radio Union (IARU) ins Leben zu rufen.

In Washington wurde 1929 der erste Weltnachrichtenvertrag abgeschlossen, um den grenzüberschreitenden Funk- und Nachrichtenverkehr zu regeln. Im Funkverkehr wurden vor allem die Frequenzen für die verschiedenen Sender verteilt.

Deutschland

Im Oktober 1923 eröffnete in Berlin der erste Rundfunksender. Dieser durfte auch nur mit Empfängern gehört werden, die den Stempel der Reichstelegraphen-Verwaltung, einer Abteilung der Deutschen Reichspost, trugen.

Auch in Deutschland hatten sich inzwischen Vereine der Funkfreunde gebildet, die auf die Freigabe des Empfänger-Selbstbaus drängten. Am 20. Januar 1924 gab es eine Besprechung im Reichspostministerium (RPM) zwischen den Interessenvertretern der Vereine und der Behörde. Diese führte zu der "Verordnung zum Schutz des Funkverkehrs" des RPM vom 24. März 1924, auf deren Grundlage die Verfügung des RPM vom 14.5.1924 erging, in der die sogenannte Audion-Versuchserlaubnis für private Errichtung einer Funkempfangsanlage und ihren Betrieb eingeführt wurde. Dazu war eine Prüfung der technischen Kenntnisse erforderlich, die aber von den Vereinen eigenverantwortlich durchgeführt wurde. Anschließend wurde dann von der Reichspost die Genehmigung ausgestellt. Am 24.8.1925 wurde dann der Empfängerbau von der Reichspost allgemein freigegeben.

Die ersten Sendegenehmigungen wurden erst auf weiteres Drängen der Funkvereine, die sich mittlerweile lose im Funkkartell zur gemeinsamen Interessenwahrung zusammengeschlossen hatten, ab November 1924 an einzelne Funkvereine sowie Hochschulinstitute und Industrielabors ausgegeben, nicht jedoch an Einzelpersonen. Erste Versuche wurden vom Oberdeutschen Funkverband in Stuttgart, vom Funktechnischen Verein Berlin und dem Radioklub Kassel durchgeführt.

Seit Juni 1925 begann sich der Sende- und Empfangsdienst in Deutschland zu organisieren. Es ging nun Schlag auf Schlag. Im Juli 1925 wurde der Deutsche Funktechnische Verband (DFTV) gegründet, im Februar 1926 der erste Deutsche Sendetag veranstaltet. Es bildete sich der Deutsche Empfangsdienst (DED. Aus den Reihen des DFTV formierten sich die wenigen Sendeamateure zum Deutschen Sendedienst (DSD. Schon auf der dritten Kurzwellentagung in Kassel am 20. März 1927 schlossen sich DED und DSD zum Deutschen Amateur- Sende- und Empfangsdienst (DASD) mit 13 Landesgruppen zusammen.

Der DASD kämpfte in dieser Zeit gegen das Reichspostministerium (RPM) um die weitere Genehmigung von Empfangslizenzen. Leider waren alle Bemühungen vergeblich und so verfiel man darauf, mit "illegalen Tricks" den Funkamateuren in Deutschland das Ausüben ihres Hobbys zu ermöglichen. Es wurden sogenannte "unlis-Rufzeichen verwendet, also nichtlizenzierte Rufzeichen, die im Gegensatz zu den offiziellen mit 6 nur aus 5 Zeichen bestanden. Da dies bald zu offensichtlich wurde, verwendete man bald auch 6-stellige, die durch einfache Verschlüsselung nicht mehr den Landesgruppen zugeordnet werden konnten. Die Polizei hatte durch die Verordnung von 1924 zwar eine rechtliche Handhabe, gegen die "Schwarzsender" vorzugehen und besaß dazu auch ein Beschlagnahmerecht, aber da die Sender nur selten in Betrieb waren, war mit technischen Mitteln in der Praxis wenig zu machen.

Im Januar 1928 trat das Fernmeldeanlagengesetz (FAG) als Neubekanntmachung des geänderten Telegraphengesetzes von 1892 in Kraft. Dieses basierte in wesentlichen Teilen auf seinem Vorgänger, führte aber neu den Begriff der Fernmeldeanlage als Oberbegriff für alle technischen Nachrichtenübermittlungsarten - Fernsprecher, Telegraph, Fernschreiber und Funk - ein. Für alle diese Anlagen wurde die Fernmeldehoheit des Reiches begründet.

Derartige Anlagen durften daher nur aufgrund einer Verleihung des Reichspostministers betrieben werden, sogar der reine Rundfunkempfang war genehmigungspflichtig. Die Haltung des Reichspostministeriums war weiterhin restriktiv. Den Funkamateuren wurde z.B. durch Verfügungen des Reichspostministers von 1930 und 1931 das Anschließen der Sender an Antennen verboten, was das Senden fast unmöglich machte.

Die Zeit in Deutschland 1933-1945

Technische Entwicklung

1935 wurde Amateurfunkfernsehen als neue Betriebsart auf der Weltausstellung in Brüssel vorgeführt. Die Funktechnik wurde erstmals in großem Maße im Zweiten Weltkrieg eingesetzt. Um ein Abhören der Funksprüche durch den Feind zu vermeiden, wurden Verschlüsselungstechniken eingesetzt.

Rechtliche Entwicklung (Deutschland)

Nach der Regierungsübernahme der Nationalsozialisten am 30.1.1933 wurde zunächst versucht, den DASD aufzulösen. Das Reichspostministerium konnte aber von der Bedeutung der Teilnahme am internationalen Amateurfunkdienst überzeugt werden. Seit 15. Mai wurden auch Sendegenehmigungen aufgrund der vorläufigen Verordnung für Versuchssender ohne politische Bedingung ausgestellt. Die bisherigen Schwarzsender mit unlis-Rufzeichen konnten jetzt auch privat eine Sendelizenz erlangen, wovon sie regen Gebrauch machten. Die Lizenzanwärter mussten sich einer Prüfung mit ähnlichen Voraussetzungen wie heute unterziehen und außerdem Mitglied im DASD sein. 1934 gab es 328 Versuchsfunklizenzen.

Durch Nr. 4 der Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung vom 30.6.1933 wurde das Funkrecht vom RPM an das Reichsministeriums für Volksaufklärung abgegeben.

Schon 1934 wurde die Leitung des DASD durch das Ministerium von Herrn Josef Göbbels abgesetzt und durch eine der Reichsregierung genehme Leitung ersetzt. Am 15. November wurde die neue Satzung des DASD vom 20.10. 1934 ins Vereinsregister eingetragen. Die neue Satzung bestimmte in § 4, dass der Vorstand des DASD durch das Ministerium von Herrn Dr. Göbbels bestimmt wird und in § 6, dass als Mitglieder nur Deutsche zugelassen sind.

Am 10. Februar 1935 wurde auf der Basis von § 2 FAG die endgültige Verordnung über Versuchssender erlassen, die nicht mehr vorangestellte Buchstaben für die Landesgruppen, sondern einheitlich alphabetisch sortierte Rufzeichen für das ganze Reichsgebiet vorsah.

Am 24. November 1937 wurde von der Reichsregierung (aufgrund des Ermächtigungsgesetzes von 1933) ein Gesetz gegen Schwarzsender erlassen. Es bedrohte in § 1 den Schwarzsender mit Zuchthaus.

1938 wurde der Österreichische Versuchssenderverband (OEVSV) nach dem Anschluss Österreichs dem DASD angegliedert, nachdem sich die Verbände bereits von 1929-1933 vorübergehend zusammengeschlossen hatten.

Die Verordnung über Sender der Funkfreunde vom 9.1.1939 war noch ähnlich wie die Verordnung von 1935 aufgebaut.

Kurz nach Kriegsbeginn 1939 wurde der Amateurfunk in Deutschland generell verboten. Eine Ausnahme stellten die Kriegsfunklizenzen dar, die für einige Angehörige der Wehrmacht ausgegeben wurden. Dafür war als Lizenzbehörde das Oberkommando der Wehrmacht zuständig. Nur wenige Amateurfunker wurden als Funker bei der Wehrmacht eingesetzt, obwohl dies für die Amateure angenehmer gewesen wäre als beim Heer im Krieg eingesetzt zu werden. Deshalb startete der DASD eine Fragebogen-Aktion an die Mitglieder, um Funktechniker der Wehrmacht zur Verfügung stellen zu können.

Am 16. Februar 1944 wurde das Gebäude des DASD vollständig zerstört. Der DASD hörte nach der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945 praktisch auf zu bestehen, da die Siegermächte eine weitere Existenz nicht zuließen.

Die Nachkriegszeit 1945-1949

Technische Entwicklung

1946 begannen in den USA Versuche mit Funkfernschreibern.

In den USA wurde 1948 die Schmalbandfrequenzmodulation freigegeben, die statt durch Veränderung der Amplitude die Nachricht durch Veränderung der Frequenz in einem begrenzten Frequenzbereich Nachrichten übertragen kann.

Rechtliche Entwicklung

International

1947 wurde in Atlantic City ein neuer Weltnachrichtenvertrag nach dem Zweiten Weltkrieg abgeschlossen, der die Verteilung der Funkwellen neu regelte und den Vertrag von Washington 1929 ablöste.

Deutschland

Die Fernmeldehoheit ging mit der Regierungsgewalt am 8. Mai 1945 auf die Alliierten über. Paragraph 9 der Erklärung des Kontrollrats über die Niederlage Deutschlands vom 5. Juni 1945 verbot jegliche Nachrichtenübermittlung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Durch das Kontrollrats-Gesetz Nr. 76 der alliierten Militärregierung für Deutschland waren die Amateurfunkgeräte in Deutschland wie auch alle anderen einschließlich der Brieftauben (!) abzuliefern. Telefone und Rundfunkempfänger waren bei der Militärregierung anzumelden. Die Strafen bei Missachtung dieses Gesetzes umfassten "alle gesetzlichen Strafen, einschließlich der Todesstrafe" und wurden durch ein Gericht der Militärregierung nach dessen Ermessen verhängt. Trotzdem gab es immer mehr "Schwarzfunker", da weder die Post noch die Militärregierung die technischen Mittel besaßen, um dem Treiben Einhalt zu gebieten. Die US-Militärregierung gab aber schon im Juli 1946 die Genehmigung zur Gründung eines Clubs der Freunde der Funktechnik, was im August 1946 zur Gründung des Württemberg-Badischen Radioclubs in Stuttgart und später von entsprechenden Clubs in Bayern führte. Auch in der britischen Zone wurden jetzt mit Erlaubnis der Besatzungsmacht Clubs gegründet. Die Franzosen waren restriktiver und ließen dies erst im Mai 1949 zu.

Die Clubs bemühten sich sehr um die Wiederzulassung des Sendebetriebs. Sie wollten nach den schlechten Erfahrungen in der Zeit von 1928-1945 mit dem FAG, dass ein eigenes Amateurfunkgesetz zustande kommt. Ein solches Gesetz sollte nach ihren Vorstellungen dem Amateurfunker bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung geben, damit er nicht wie bisher auf das Wohlwollen der Genehmigungsbehörde angewiesen ist. Sie erarbeiteten daher gemeinsam seit Anfang 1948 einen Gesetzentwurf, der diese Ziele berücksichtigte.

Die Bemühungen um Legalisierung des Amateurfunks wurden durch die Schwarzfunker empfindlich gestört. Am 10.4.1948 beschlagnahmte die Deutsche Post erstmals mehrere Stationen.

Am 27. Juli 1948 legte die Militärregierung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aus amerikanischer und britischer Zone (Biozone), das Bipartite Control Office, dem Verwaltungsrat nahe, einen Gesetz über das Funkwesen zu entwerfen und dem Wirtschaftsrat, dem gesetzgebenden Organ der Bizone, zuzuleiten. Sie wollten damit den unlizenzierten Funkverkehr der Kontrolle einer deutschen Behörde unterstellen.

Diesem Verlangen kam die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen (HVPF) nach, indem sie am 23. August 1948 einen Gesetzentwurf vorlegte. In diesem war vorgesehen, dass der Amateurfunk wie bisher durch eine Verordnung aufgrund des Fernmeldeanlagengesetzes geregelt werden sollte. Die früheren Befugnisse des Reichspostministers sollten durch den Direktor der HVPF wahrgenommen werden. Dieser Gesetzentwurf fand am 8. September 1948 auch die Zustimmung des Verwaltungsrats.

Der Vorschlag wurde aber sowohl von der Militärregierung als auch von verschiedenen deutschen Politikern, vor allem aber von den Funkamateuren abgelehnt. Man befürchtete eine ebenso restriktive Handhabung wie vor 1945, außerdem wusste man nicht, ob und wie schnell das FAG wieder in Kraft gesetzt werden würde.

Aufgrund des Entwurfes des Funkamateure und in enger Anlehnung an die Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst zum Internationalen Fernmeldevertrag von Atlantic City 1947 legte der Verwaltungsrat am 6. Dezember 1948 den Entwurf eines eigenständigen Gesetzes über den Amateurfunk vor, zu dem der Ausschuss für Post- und Fernmeldewesen des Wirtschaftsrats am 11.1.1949 eine Begründung hinzufügte. Da das Gesetzgebungsverfahren und das Genehmigungsverfahren durch die Militärregierung länger als erwartet dauerten, befürchteten die Funkamateure, dass das Gesetz nicht mehr rechtzeitig vor der Gründung der Bundesrepublik verabschiedet werden könnte. Das wäre nämlich das vorläufige Ende des Amateurfunkgesetzes gewesen, da danach so ein Gesetz in der damaligen Lage nicht erste Priorität gehabt hätte. Daher starteten Funkamateure die unter Funkern mittlerweile legendäre "Backsteinaktion". Die Funkamateure in ganz Deutschland wurden aufgefordert, am 15. Januar 1949 an den Vorsitzenden des Wirtschaftsrates einen Backstein zu senden mit dem Hinweis, der Stein diene zur Untermauerung des Amateurfunkgesetzes. Die Post musste sogar Extra-LKWs einsetzen, um die Backsteine zu befördern. Nach nochmaliger Revision durch die Militärregierung verabschiedete der Wirtschaftsrat am 4. März 1949 das Gesetz, das am 23. März 1949 mit der dazugehörigen Durchführungsverordnung in Kraft trat. Zu diesem Zeitpunkt war es das einzige gültige Gesetz im Fernmeldewesen. Noch im März 1949 gab es 700 Amateurfunklizenzen nach dem neuen Gesetz

Die fünfziger Jahre 1949-1959

Technische Entwicklung

In den ersten Nachkriegsjahren wurde viele Kriegsfunkgeräte für Amateurfunkzwecke umgebaut. Vor allem die Bestände der US Army waren beinahe unerschöpflich.

Die Frequenzmodulation fand jetzt wegen der besseren Tonqualität auch außerhalb der USA Verbreitung. Außerdem fanden die ersten Transistoren den Eingang in die Funktechnik.

Rechtliche Entwicklung

International

1954 wurde in Buones Aires ein neuer Fernmeldevertrag geschlossen, der den vom Weltnachrichtenvertrag 1947 nicht betroffenen Teil des Fernmeldewesens neu regelte.

Deutschland

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 blieb das Amateurfunkgesetz gemäß den Art. 123 I, 124 GG in Kraft. Durch diese Vorschriften wurde jedoch auch das Fernmeldeanlagengesetz von 1928 wieder geltendes Recht, allerdings unter der Einschränkung, dass dem Bund das Fernmeldehoheitsrecht bis zur Erlangung der Souveränität im Mai 1955 noch nicht zustand.

Der Geltungsbereich des Amateurfunkgesetzes war noch auf das Vereinigte Wirtschaftgebiet beschränkt und wurde in der Französischen Zone (die, die Länder Baden, Württemberg-Hohenzollern und Rheinland-Pfalz sowie den Kreis Lindau umfasste) nach Art. 127 GG erst am 19. Mai 1950, vier Tage vor Ablauf der dort genannten Frist, in Kraft gesetzt. Der Grund dafür war, dass schon damals versucht wurde, wie auch bei der Eingliederung des Saarlands 1957, die liberaleren Genehmigungsvoraussetzungen des AFuG gegenüber dem FAG auszuhebeln. In Berlin galt von 1950 bis zur Übernahme des Bundesgesetzes 1967 ein eigenes Gesetz über den Amateurfunk.

Das AFuG geht als lex specialis dem FAG vor. Umstritten ist, ob in den Bereichen, zu denen das AFuG keine Aussage trifft, subsidiär das FAG anwendbar ist. Das muss man bejahen, da das AFuG sonst Regelungslücken aufwiese, z.B. bei den Strafvorschriften.

Dagegen gehen die jeweiligen Vollzugsordnungen für den Funkdienst der Weltnachrichtenverträge 1947 von Atlantic City und 1982 von Nairobi, auf die das AFuG ja auch Bezug nimmt, als später in Kraft getretene Bundesgesetze dem AFuG vor.

Auf der Grundlage des neuen Gesetzes konnte sich der Amateurfunk wesentlich besser entwickeln als vor dem Zweiten Weltkrieg. Bereits kurz nach der Gründung des Deutschen Amateur-Radio-Clubs e.V. (DARC) am 8. September 1950 in Bad Homburg gab es in Deutschland schon wieder 2000 zugelassene Funkamateure. Die meisten davon sind damals wie heute im DARC organisiert (z.Zt. etwa 85%). Der DARC wurde am 24. Juli 1951 in die International Amateur Radio Union aufgenommen.

Nach der aufgrund von § 7 Amateurfunkgesetz erlassenen Durchführungsverordnung gab es bis 1967 zwei Klassen von Amateurfunklizenzen: Klasse A für einen Teil des Kurzwellenbereichs und Ultrakurzwelle und Klasse B für alle dem Amateurfunk zugewiesenen Bänder. Die Prüfungen haben einen der Befugnis der Lizenz angepassten Schwierigkeitsgrad. Diese Klasseneinteilung ist in der Ermächtigung des § 7 AFuG nicht angelegt. Weil Art. 80 GG nur für nachkonstitutionelle Gesetze gilt, ist die Frage, ob der Verordnungsgeber dann die Klasseneinteilung ohne Anlage im Gesetz so regeln durfte. Nach der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts ist alles Wesentliche im Gesetz selbst zu regeln. Die Klasseneinteilung ist aber durch den Genehmigungsanspruch aus dem AFuG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip geboten, weil nicht jeder Funkamateur die hohen Hürden einer Klasse B-Prüfung überspringen kann und will, wenn er sich nur mit einem Teil des Amateurfunks befassen will. Die Durchführungsverordnung wird also von der Ermächtigung gedeckt.

Die sechziger und siebziger Jahre 1960-1979

Technische Entwicklung

1960 wurde die erste Verbindung Erde-Mond-Erde von einem Funkamateur hergestellt.

Bereits ein Jahr später wurde der erste Amateurfunksatellit OSCAR-1 von Florida aus in eine Umlaufbahn geschossen, der aber wie seine Nachfolger OSCAR-2 bis OSCAR-5 nur eine kurze Lebensdauer besaß und nur für Experimente zugelassen war. Die Satelliten seit OSCAR-6 sind länger funktionstüchtig, ebenso wie die neueren RS-Satelliten der Sowjetunion bzw. Russlands.

In den sechziger Jahren ging der Anteil an selbstgebauten Sendern und Empfängern stark zurück, da immer mehr industriell gefertigte Geräte erhältlich waren.

In den siebziger Jahren machte die moderne Elektronik auch vor den Funkgeräten nicht halt. Der Markt wurde nun von billigen japanischen Geräten überschwemmt.

Rechtliche Entwicklung (Deutschland)

1961 erlaubte die Deutsche Bundespost erstmals die Betriebsart Funkfernschreiben.

Um den Funkbegeisterten, die keine Telegraphie betreiben wollen, ohne Morsefähigkeiten den Weg zum Ultrakurzwellenfunk zu ermöglichen, wurde 1967 die Lizenzklasse C eingeführt. Damit wurde eine noch besser abgestufte Einteilung der Genehmigungen und damit eine noch bessere Anpassung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip erreicht.

Auch bei der Novelle 1967 wurde wieder vom Bundespostministerium versucht, das AFuG abzuschaffen und zu einer Regelung wie 1939 zurückzukehren, was aber am Bundestag scheiterte.

1967 ist das Amateurfunkfernsehen in Deutschland, 31 Jahre nach seiner Vorstellung, endlich genehmigt worden und seit 1971 erlaubt die Deutsche Bundespost den Satellitenfunkverkehr.

1972 baute der DARC sein neues Amateurfunkzentrum in Baunatal, wo er seither seinen Sitz hat.

Von 1980 bis heute 1980-1996

Technische Entwicklung

Durch den Siegeszug der Computertechnik findet die Betriebsart des "Packet Radio", des Funkens aus dem Computer, seit den siebziger Jahren immer mehr Anhänger.

1985 führten Funkamateure die erste Funkverbindung im Mikrowellenbereich von 77 GHz durch.

In Europa gibt es inzwischen überall ein dichtes Netz von Relaisfunkstellen, die eine Übertragung auf UKW über längere Strecken möglich machen, indem sie empfangene Signale auf einer anderen Frequenz weitersenden.

Die Weltraumfahrzeuge der USA und Russlands, das Space Shuttle und die MIR haben ebenfalls Amateurfunkausrüstungen (SAREX bzw. MIR) für die Kommunikation zur Erde an Bord.

Rechtliche Entwicklung

International

Anfang der achtziger Jahre wurde im Rahmen der CEPT, dem Dachverband der europäischen Postverwaltungen, beschlossen, die Lizenzprüfungen gegenseitig anzuerkennen.

1982 wurde in Nairobi ein neuer Weltnachrichtenvertrag abgeschlossen, der unter anderem den Ländern der Dritten Welt mehr Funkfrequenzen als seine Vorgänger einräumte.

Deutschland

Seit 1982 wurden in Deutschland von der Deutschen Bundespost Lizenzurkunden ausgegeben, die, die europaweite Geltung der Lizenz bescheinigten.

Die Bundespost druckte aber auf die neuen Lizenzurkunden folgenden Satz, der wieder den alten Streit zum Verhältnis von AFuG und FAG aufkommen ließ: "Hierin liegt zugleich die Genehmigung gemäß § 2 Abs.1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. März 1977 (BGBl I, S. 459)".

Amateurfunker, die dagegen Ende der achtziger Jahre klagten, konnten sich vor den Verwaltungsgerichten nicht damit durchsetzen, da es hieß, sie seien dadurch nicht beeinträchtigt.

Aus der Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 2a, die vom Bundesverfassungsgericht am 22.6.1988 festgestellt worden ist, konnten die Amateurfunker keinen Vorteil ziehen: Statt der Möglichkeit, Amateurfunker bei Überschreiten des Frequenzbereiches nun straffrei ausgehen zu lassen, wendete das OLG Karlsruhe nun den schärferen § 15 Abs.1 FAG an.

Durch die Postreformen I und II änderte sich für die Amateurfunker nicht viel. Die Aufsicht wechselte eben von der Deutschen Bundespost zunächst zur Deutschen Bundespost Telekom, dann zu der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen Deutschen Telekom AG.

Zukünftige rechtliche Entwicklung in Deutschland

Größere Veränderungen gibt es anlässlich der dritten Stufe der Postreform. Im Zuge der Ersetzung des Fernmeldeanlagengesetzes durch das Telekommunikationsgesetz Anfang 1998 wird es auch ein neues Amateurfunkgesetz geben.

Der Entwurf sieht erstmals Regelungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit vor. In § 9 des Entwurfes wird festgelegt, dass sich der Funkamateur grundsätzlich auch an das Gesetz zur elektromagnetischen Verträglichkeit halten muss, das aufgrund einer EU-Richtlinie zustande gekommen ist. Die elektromagnetische Verträglichkeit ist auch eine wichtige Voraussetzung für die CE-Zertifizierung, die in der EU seit 1.1.1996 für alle neu in den Verkehr gebrachte Geräte verbindlich vorgeschrieben ist. Nach § 10 des Entwurfs werden ihm Ausnahmen zugebilligt, deren Konsequenzen wegen der Störanfälligkeit er dann aber selbst tragen muss.

Weiter ist die Bindung an die VO Funk zum Weltnachrichtenvertrag nicht mehr so eng wie im alten Gesetz, was von den Funkamateuren, vertreten durch den DARC, bemängelt wird.

Der jetzt schon vorliegende Gesetzentwurf wird zwar vom DARC nicht grundsätzlich in Frage gestellt, es werden aber zahlreiche und detaillierte Verbesserungsvorschläge zu einzelnen Regelungen gemacht, um möglicherweise im Sinne der Amateurfunker auf das Gesetzgebungsverfahren einwirken zu können. Dem DARC wurde vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation ein Frist zur Stellungnahme bis 2.10.1995 eingeräumt. Diese Stellungnahme liegt jetzt vor und wurde in cq-DL 9/95 sowie im Internet veröffentlicht.

Das Gesetzgebungsverfahren ist auch jetzt noch lange nicht abgeschlossen und es wird wohl auch noch einer Weile Zeit und vieler Diskussionen mit den Interessengruppen bedürfen, bis das neue Gesetz verabschiedet wird. Es wäre aber sicher, dass ohne den Widerstand des DARC als starkem und fast alle deutschen Funkamateure umfassenden Interessenverband die Rechte der Funkamateure immer weiter beschnitten werden würden.

1996 – 2005

Rechtliche Entwicklung

Deutschland

Im Jahre 1996 dachte des Bundesamt für post und Telekommunikation über eine erneute Änderung der Bestimmungen nach, in dem zum einem der Zugang zum Betrieb auf der Kurzwelle erleichtert werden sollte, und zum anderen sollte nach Vorbild einiger europäischen Staaten eine sogenannte Einsteigerlizenz geschaffen werden. Aber auch Über Einschränkkränkungen wurde nachgedacht.

1997 wurde dann das alte FAG abgeschafft und ein Telekommunikationsgesetzt in dem auch die Regelung des Amateurfunks verankert war verabschiedet.

Von nun an gab es einige Neuerungen in Deutschland. Von nun an war nicht mehr das BMPT sonder die neu geschaffene Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation die zuständige Behörde. Das BMPT wurde abgeschafft und durch die neue Behörde RegTP ersetzt.

Was bedeutete dies für den Funkamateur, von nun an hieß die Lizenz nicht mehr Lizenz sonder Zeugnis und es gab auch die Klasen A, B. C nicht mehr. Die Klase A und B wurden zu einer Klasse 1 umgewandelt. D. h. Alle Inhaber der Klasse A konnten nun ohne Einschränkung auf der Kurzwelle Betrieb machen. Sie wurden den Vorschriften für den Betrieb der Klasse B angepasst. Die klasse C wurde in die Klasse 2 umgewandelt. Auch hier bekam man mehr Rechte zugeteilt. Von nun ab konnten alle Inhaber der Klasse 2 auf den Bändern oberhalb von 30 MHz eine Sendeleistung von 750 Watt PEP in Anspruch nehmen.

Für die Inhaber der Klasse 2 wurde als Übergangslösung eine zum Erlangen der Klasse 1 ins Leben gerufen. Jeder Inhaber der Klase 1 konnte mit einer Zusatzprüfung von CW 30 BMP ohne weitere Prüfungsteile zur Klasse 1 aufstocken. Diese Möglichkeit wurde sehr zahlreich in Anspruch genommen. War von nun an tempo 60 Tabu, nein Auch weiterhin konnten Prüfungen im Tempo 60 abgelegt werden. Für viele auch Newcomer nutzen allerdings die Möglichkeit die Prüfungen mit tempo 30 abzulegen um die Klasse 1 zu erhalten.

Eine Weitere Neuigkeit gab es gab in Deutschland eine Einsteigerlizenz die Zeugnisklasse 3. Durch ein vereinfachtes Prüfungsverfahren in den Prüfungsteilen Technik, Betriebstechnik und Gesetzeskunde konnte man die Zeugnisklasse 3 erlangen und am Amateurfunkverkehr auf dem 2m und 70 cm Band mit einer Leistung von 10 Watt EIRP teilnehmen. Es gab keine Einschränkungen der Betriebsarten oder Antennen, sondern nur die Einschränkung der Bänder und Sendeleistung. Jedoch konnte man nicht auf höhere Klassen aufstocken. Um eine andere Zeugnissklave zu bekommen, musste man erneut eine Prüfung machen, wobei die bereits abgelegte Prüfung nicht angerechnet wurde.

Neben der Zeugnisklasse 3 gab es nun auch Ausbildungsrufzeichen, die jeder lizenzierte Funkamateur bei der RegTP beantragen konnte. Diese Rufzeichen erlaubten den Ausbildungsbetrieb unter Aufsicht des Funkamateurs der dieses Ausbildungsrufzeichen zugeteilt bekommen hatte. Somit können neben dem theoretischen Ausbildungsbetrieb auch der praktische Ausbildungsbetrieb durchgeführt werden. Die Ausbildungsrufzeichen wurden gemäß der Zeugnisklassen vergeben, so dass auch ein Inhaber der klasse 3 auf denen Bändern auf denen er selbst Betrieb machen durfte auch andere praktisch ausbilden kann.

Aber es gab auch die Schattenseiten. Zum einem die Empfehlung 306/97 die, die Rechte der Funkamateure weiter einschränken sollte und in der die Gerzenwerte über Sicherheitsabstände zu Trägern mit Herzschrittmachern sowie Personenschutzabstände geregelt wurden. Laut dieser Regelung sollte nun jeder Funkamateur eine Erklärung abgeben, alle Gegebenheiten Antenne, Sendeleistung, Grundstücksgrenze Betriebsarten, genutzte Frequenzbereiche und Höhe der Sendeantenne angeben musste. Er musste genau die Schutzabstände für Personenschutz als auch HSM errechnen und diese der RegTP schriftlich anzeigen. An dies Angaben hatte der Funkamateur sich auch in Zukunft bei der Ausführung des Hobby zu halten.

Gegen diese Empfehlung 306/97 wurde alsbald in Deutschland Sammelklage eingelegt, so dass diejenigen die an dieser Klageaktion teilgenommen hatten erst mal von der Verpflichtung befreit waren eine derartige Erklärung abzugeben. Dennoch mussten Sie die geforderten Grenzwerte nach EMVU einhalten.

Der Rechtsstreit zog sich über Jahr hinweg und ging letztlich für die Funkamateure negativ aus, so dass seit 2002 alle Funkamateure für ihre festinstallierte Amateurfunkanlage einer solche Erklärung abgeben müssen, wenn sie mehr als 10 Watt EIRP Sendeleistung machen wollen. Das Verfahren wurde zwar vereinfacht und die Grenzwerte neu festgelegt, jedoch kann hier gesagt werden, dass diese Regelung eine Verschlechterung des Amateurfunks darstellt.

Ab dem Jahre 2000 wurde durch die IRAU darüber diskutiert, die CW Prüfungen als Zugangsvoraussetzungen für den Betrieb auf der Kurzwelle abzuschaffen. Einige Länder schafften dann kurzer hand die CW-Voraussetzung ab und machten den Weg Frei auch ohne CW-Prüfung Betrieb auf der Kurzwelle machen zu können. 2002 war es dann auch in Deutschland so weit. Alle Inhaber der Klasse 2 durften erst übergangsweise und dann entgültig auf der Kurzwelle ohne Zusatzprüfung Betrieb machen. Mittlerweile ist diese Regelung fast in ganz Europa und in den CEPT- teilnehmenden Ländern gültig.

Am 15.02.2005 wurde dann die AfuG geändert, und gemäß § 7 gibt es seit Gültigkeit nur noch 2 Lizenzklassen für den Amateurfunk in Deutschland.

Die Klasse A schließt die bisherigen Klassen 1 + 2 ein. Dort wurden auch in den Frequenzzuteilungen einige Verbesserungen gemacht. So wurde der Bettrieb auch 160m bis 2MHz gestattet und auch der Bereich auch 137 KHz wurde legalisiert und hat somit auch nicht mehr den Status einer Ausnahmeregelung. Geblieben ist weiterhin der Bereich 50 MHZ. Hier braucht man auch weiterhin eine Sondergenehmigung.

Die Klasse 3 wurde nach dieser neuen Verordnung zu Klase E und bekommt den Frequenzbereich 10 GHz dazu. Auch weiterhin bleibt die Klase E eine Genehmigung ohne CEPT-Zulassung , was allerdings nicht heißt, dass andere Länder Inhabern dieser Klasse den Betrieb gänzlich untersagen. Die Bestimmungen in den einzelnen Ländern sind hier sehr unterschiedlich und einige EU-Staaten erlauben auch ohne Sondergenehmigung oder Gastlizenz den Betrieb von Amateurfunkanlagen

Fazit

Es bleibt zu wünschen , dass das Hobby des Amateurfunks so lebendig bleibt wie jetzt und zur Völkerverständigung beitragen kann. Durch immer neue Betriebsarten und Experimente haben die Amateurfunker auch einen beträchtlichen Anteil an der Weiterentwicklung der Funktechnik, der mit der industriellen Fertigung der Geräte zwar zurückgegangen ist, aber hoffentlich weiter erhalten bleibt.

 

Netzfund - Autor unbekannt

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