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Link down Urteil: EMV- und Antennenklage abgewiesen
Link down Baugenehmigungspflicht von Antennenanlagen
Link down Urteil: Verwaltungsgericht Bayreuth genehmigt 18-m-Mast
Link down Urteil: Funkantennen müssen hingenommen werden
Link down Urteil: Landkreis muss Antenne genehmigen

EMV- und Antennenklage abgewiesen
Die Klage des Reihenhausnachbarn eines Essener Funkamateurs wegen vermeintlich gesundheitlicher Gefährdung durch elektromagnetische Felder der Amateurfunkantennen und die Forderung des Nachbarn zum Abbau der Antenne, weil diese angeblich unpassend aus der allgemeinen Bebauung herausrage, wurde vom Amtsgericht Essen jetzt abgewiesen. Die vor Gericht sachkundig vorgetragene Zeugenaussage des DARC-EMV-AK-Mitgliedes Dr.-Ing. Mario Perkuhn, DJ7UA, ist wesentlicher Bestandteil der Entscheidungsgründe des Urteils.

Nachdem eine außergerichtliche Streitschlichtung erfolglos geblieben war, hatten die Nachbarn des Funkamateurs die Klage erhoben. Die anonymisierte Abschrift des Urteils des Amtsgerichtes Essen ist nachzulesen unter: www.darc.de/referate/emv/umwelt.html.

Quelle: Juristische Verbandsbetreuung des DARC
21.06.2006

Baugenehmigungspflicht von Antennenanlagen

Neben der Anzeige nach BEMFV gibt es für Antennenanlagenbauer ein meist noch größeres Problem hinsichtlich des Baurechts zu lösen.
Nachdem sich jedoch als letztes Bundesland auch Hamburg dazu entschlossen hat, die Genehmgungspflicht für Sendeleistungen ab 10W (EIRP) aufzuheben, sind die Bauordnungen in den umliegenden Bundesländern nun überwiegend einheitlich!

Hier die die wichtigsten Passagen in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer:

Schleswig-Holstein

    § 69 Abs. 1: Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:
    (...)
    33. Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, Blitzschutzanlagen und Sirenen und deren Masten.
    (...)

    LBO Schleswig-Holstein (pdf-Datei)

Hamburg

    Anlage 2 (zu § 60) der Hamburger Bauordnung (HBauO) v. 14.12.2005

    Seite 118, 120:
    Für die nachfolgendnen Vorhaben ist eine Genehmigng der Bauaufsichtsbehörden nicht erforderlich. (...)

      4.  Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
      4.1 unbeschadet der Nummer 3.2 Antennen einschließlich Masten mit einer Höhe bis zu 10,0 m und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Bruttoinhalt bis zu 10 m3 sowie sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundenen Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage, (...)

    Hamburger Bauordnung (HBauO) (pdf-Datei)

    Niedersachsen

      Anhang: Genehmigungsfreie bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen:
      (...)
      4. Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

        4.2 Antennenanlagen, die als solche nicht höher als 10 m sind,
        4.3 ortsveränderliche Antennenanlagen, die für höchstens drei Monate aufgestellt werden.
      (...)

    NBauO (pdf-Datei)

    Bemerkung: Der Begriff Antennenanlage, der sich so in den Bauordnungen findet, umfasst den Antennenmast einschl. Ausleger und Antennen. Die Höhe im Sinne der Bauordnungsvorschriften ist die Eigenhöhe der Antennenanlage, die ab dem Fußpunkt des Mastes zu berechnen ist. Dies gilt für die Anbringung an oder auf baulichen Anlagen. Die Höhe der baulichen Anlage (z.B. Gebäude) ist nicht zu messen. Bei selbständigen Antennenanlagen ist die Höhe von der Geländeöberfläche an zu messen.

    Quelle: Juristische Verbandsbetreuung des DARC

    Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf der DARC-Homepage in der Rubrik Juristische Verbandsbetreuung sowie unter www.bauordnungen.de.
    DF2VD hat hierzu den interessanten Artikel Amateurfunkantennenanlagen in Wohngebieten geschrieben.
    In der Novemberausgabe 2004 der Zeitschrift Funkamateur wurde auf Seite 1108 dieses Thema ebenfalls behandelt.

    26.10.2004 / 14.02.2006

    Verwaltungsgericht Bayreuth genehmigt 18-m-Mast
    Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat einem Funkamateur genehmigt, in seinem Garten einen 18-m-Mast zu errichten. Zuvor stellte der OM Bauantrag bei der Stadt Helmbrechts, die jedoch abwinkte: Der Mast würde das Wohnhaus um etwa 7 m überragen und für das Wohngebiet sei der Mast zu hoch. Daraufhin legte der Funkamateur Widerspruch beim Landratsamt Hof ein, auch diese Behörde lehnte den Antrag ab. Somit erfolgte dann Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth. Aus dessen Sicht kommt es ausschließlich darauf an, ob der Mast „die umliegenden Gebäude dominiert oder als untergeordnetes Bauwerk angesehen werden kann.“ Den Hinweis auf einen ca. 500 m entfernt stehenden Fabrikschornstein, der optisch wesentlich mehr störe, sah das Gericht ebenso wenig als relevant an wie die Bedenken einer Nachbarin, die befürchtete, dass ihr Grundstück durch die so genannten „Strahlen“ des Funkamateurs an Wert verlieren könne. Letztlich orientierte sich der Richter an einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, bei dem es um eine private Windkraftanlage mit einem 10 m hohen Mast und ebenso großen Rotoren ging. Das Bundesverwaltungsgericht hatte seinerzeit geurteilt, dass die Windkraftanlage das daneben stehende Haus nicht dominiere und deshalb zulässig sei. Bei dem Antennenmast sei der Fall ähnlich, so der Richter. Allerdings erklärte er dem Funkamateur, dass sich die Verhandlung nur um den Mast dreht. Die Antenne erfordert eine separate Baugenehmigung.

    Quelle: Frankenrundspruch, FM-Funkmagazin und DL-Rundspruch 48/2005
    09.12.2005

    Funkantennen müssen hingenommen werden

    Funkantennen, die den zur Zeit gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand einhalten, müssen von der Nachbarschaft hingenommen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Freitag, den 16. Februar 2001 veröffentlichten Urteil. Ein Nachbar könne nicht verlangen, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung von Grenzwerten beim sogenannten Elektrosmog auch ungesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt. (AZ. 1K 1967 / 00) Der Nachbar machte geltend, er befürchte Gesundheitsschäden, weil von der Anlage Elektrosmog ausgehe.

    Quelle: Homepage OV H53
    14.06.2001

    Landkreis muss Antenne genehmigen
    Ein Funkamateuer darf das Haus überragenden Antennen errichten. Die 2. Kammer des Lüneburger Verwaltungsgerichtes verpflichtete den Landkreis Lüneburg, den Bau einer 16m hohen Funkantenne in einem Wohngebiet in Südergellersen zu genehmigen. Die Antenne diene der Freizeitgestaltung und damit dem Nutzungszweck des Grundstücks
    (Az 2 A 97/99).

    Der filigrane und duchgehend transparente Charakter der geplanten Konstruktion wiederspräche auch nicht der Eigenart des Wohngebietes. Im Hinblick auf die Nachbarn verletze das Vorhaben des Funkamateurs auch nicht das Gebot der Rücksichtsnahme.

    Im Baurecht sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Dennoch setzt das Lüneburger Urteil weitere positive Akzente im Hinblick auf die Baugenehmigungsfähigkeit von Antennenanlagen.
    Interessierte Mitglieder können das Urteil von der DARC-Geschäftsstelle als Kopie bekommen.

    Quelle: CQ DL 9/2000, S.629

    Verweise von dieser Seite:

Letztes Update: 14.02.2006