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    6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

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      Neue Amateurfunkgesetzgebung in Kuba

      Kuba

      Mit der Resolution 75/2017 hat das kubanische Ministério de Comunicaciones neue Regelungen für den Amateurfunk in Kuba getroffen. Der Text (in Spanisch) findet sich unter www.iaru-r2.org/aprobado-el-nuevo-reglamento-del-servicio-de-radioaficionados-cubanos. Die neuen Regelungen enthalten u.a. die Zuteilung neuer Frequenzen, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen und Regeln für den Import von Geräten, Antennen und anderem Zubehör.

      Im Vergleich zur Amateurfunkgesetzgebung der CEPT-Länder sind die neuen Regelungen eher restriktiv. Dies gilt insbesondere für den Funkbetrieb durch Ausländer, die sich nur temporär in Kuba aufhalten (z.B. Urlauber), da die Erteilung einer temporären Lizenz oder die Beteiligung an den CEPT-Regelungen nicht vorgesehen sind. Eine Ausnahme gilt für die Beteiligung an Veranstaltungen, die vom kubanischen Amateurfunkverband organisiert werden und für die eine Sondergenehmigung erteilt werden kann. In Kuba ansässige Ausländer können eine Lizenz erhalten, wenn die Gegenseitigkeit garantiert ist und wenn zwischen Kuba und dem Herkunftsland diplomatische Beziehungen bestehen. (Ausnahmen möglich). Für den Erwerb eines kubanischen Amateurfunkzeugnisses ist die kubanische Nationalität Voraussetzung.

      Dem kubanischen Amateurfunkverband wird in den neuen Regelungen eine starke Stellung eingeräumt. Der Betrieb von digitalen Relais und Digipeatern wie auch Gateways ist beispielsweise dem Verband vorbehalten. Dieser muss die Verbindungsdaten für mindestens ein Jahr speichern. Zu den Unterlagen, die ein Kandidat für das Examen zum Erwerb des Amateurfunkzeugnisses vorlegen muss, gehört der Nachweis der Befürwortung durch den Präsidenten seines Amateurfunkverbandes. Rundsprüche, Morselehrgänge u.a. an die Allgemeinheit der Funkamateure gerichtete Aussendungen bedürfen der Absprache mit dem Verband und seiner Zustimmung.

      Wie bisher werden die Amateurfunkzeugnisse in drei Klassen vergeben, wobei für die Klassen 1 (Präfix CO) und 2 (Präfix CM) Telegrafiekenntnisse erforderlich sind. Der Einstieg erfolgt zwingend über die Klasse 3 (Präfix CL). Erst nach zwei Jahren nach Erwerb der Klasse 3 und Nachweis ununterbrochener Aktivitäten in dieser Klasse kann die Klasse 2 erworben werden. Entsprechendes gilt für die Klasse 1 (Erwerb nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebs in Klasse 2).

      Der restriktive Charakter der neuen Bestimmungen lässt sich u.a. an folgenden Bestimmungen festmachen:
      Funkbetrieb: Zum Betrieb einer Amateurfunkstation ist eine Lizenz der zuständigen Behörde erforderlich, die nach vorhergehender Besichtigung und Prüfung der Station erteilt wird. Für selbst gebaute Stationen muss eine ausführliche technische Beschreibung vorgelegt werden. Alle wesentlichen Veränderungen der Station, z.B. eine Erhöhung der Leistung oder Einsatz anderer Betriebsarten, müssen der Behörde schriftlich mitgeteilt werden. Die Lizenz ist fünf Jahre gültig. Bei der Entscheidung über die Verlängerung der Lizenz berücksichtigt die zuständige Behörde die im Logbuch festgehaltenen Aktivitäten sowie die Ergebnisse der technischen Überprüfungen der Station und des Monitoringdienstes(!). Portabel- und Auswärts-Betrieb müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 48 Stunden angezeigt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn die Behörde ihre Genehmigung erteilt hat. Die zuständige Behörde kann den Amateurfunkverkehr mit Amateurfunkstellen in bestimmten Ländern untersagen.

      Geräte und Zubehör: Veräußerung von Geräten: Die Veräußerung von Amateurfunkgeräten bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörden und ist nur an andere Funkamateure oder den Verband gestattet. Funkamateure können mit Genehmigung der zuständigen Behörde nur alle zwei Jahre Transceiver oder Endstufen importieren. Der Erwerb von Amateurfunkgeräten in autorisierten Verkaufsstellen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Ausländische Reisende dürfen keine Amateurfunkgeräte in das Land verbringen, es sei denn, sie dienen der Teilnahme an besonderen Veranstaltungen der FRC.

      Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden: Funkamateure sind zur Zusammenarbeit mit den Behörden im Zivilschutzbereich bei Katastrophen, Unfällen oder anderen Notlagen verpflichtet.

      Unter den kubanischen Funkamateuren werden die neuen Regelungen zur Zeit noch diskutiert. Ihrer Bewertung soll nicht vorgegriffen werden. Aus internationaler Sicht ist bedauerlich, dass Kuba in Zeiten wachsenden Tourismus ausländischen Besuchern keine Möglichkeiten zur Beteiligung am Amateurfunkbetrieb in Kuba eingeräumt hat. Quelle: Webseite der IARU, Region 2. Zusammengefasst und übersetzt von Helmut van Edig, DL3KBQ.

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