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      Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten im Kfz bis zum 30. Juni 2021 verlängert

      Funk im Kfz

      Unabhängig von Länderregelungen ist die Übergangsfrist für die Nutzung von Funkgeräten in Kraftfahrzeugen bis zum 30. Juni 2021 verlängert. In der Bundesrat Drucksache 578/20 vom 6. November heißt es im Beschluss dazu unter anderem: „§ 23 Absatz 1a ist im Falle der Verwendung eines Funkgerätes erst ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.“

      Die Begründung ließt sich u.a. wie folgt: „Aufgrund der großen Bedeutung der Funktechnik in einer Vielzahl von Fällen (unter anderem für die Kommunikation von Begleitfahrzeugen für Großraum und Schwertransporte untereinander und mit der Polizei, für den Straßenbetriebsdienst unter anderem im Rahmen koordinierter Mäh- oder Schneeräumarbeiten sowie zum Beispiel für Taxen, Busse, Fahrschulen etc.) wird eine Verlängerung der Übergangsregelung als sinnvoll und erforderlich erachtet.“ Der Beschluss ist unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0501-0600/578-20(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1&fbclid=IwAR0GcRSSVtFLEXNxGy9ymQMn-EdAVxxunW3HSBGmo6BBzUGDJMEEkdaCmQk nachzulesen.

      Update vom 17. November 2020: Die Bundesdrucksache wurde mitsamt einer Bewertung nun auch als Vorstandsinformation hier auf der DARC-Webseite veröffentlicht.

      Symbolbild: tookapic/Pixabay

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