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    6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

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      Versand der Beitragsbescheide für Beitragsjahre 2017/ 2018 an Funkamateure

      BNetzA

      Die Bundesnetzagentur wird in den nächsten Wochen damit beginnen, Beitragsbescheide nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung an die Inhaber von Frequenzzuteilungen zu versenden. Hierzu gehören auch ca. 62000 Funkamateure, die für das ihnen zugeteilte Rufzeichen einen Beitragsbescheid erhalten.

      Über die jährlichen Frequenzschutzbeiträge werden Aufgaben und Leistungen finanziert, die die Bundesnetzagentur auf Grund gesetzlicher Regelungen wahrnimmt. Die jährlichen Beiträge werden nach den bei der Bundesnetzagentur je Funkdienst entstandenen Kosten für jedes Jahr rückwirkend bestimmt. Die nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung zu zahlenden Beiträge sind aktuell bis zum Jahr 2018 ausgewiesen.

      Frequenzschutzbeiträge 2017/ 2018:
      - Die Beitragsbescheide beziehen sich auf die Beitragsjahre 2017/2018.
      - Die Beitragshöhe für Funkamateure beträgt insgesamt 34,52 €.
      - Maßgeblich für die Beitragserhebung ist die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und die damit verbundene Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens 2017/2018.
      - Eine Betragserhebung erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Amateurfunkstelle vorhanden war, errichtet oder betrieben wurde.
      - Eine Betragserhebung erfolgt ebenfalls für Funkamateure, die im Ausland leben aber noch eine deutsche Rufzeichenzuteilung besitzen.
      - Im Falle einer Kündigung in den Beitragsjahren 2017/2018 werden Beiträge anteilig erhoben.
      - Beiträge sind auch dann zu zahlen, wenn während des Bescheidzeitraums oder daran anschließend auf die Rufzeichenzuteilung verzichtet wurde.
      - Beiträge werden bis zum Wirksamwerden eines Verzichtes auf Rufzeichenzuteilung erhoben.
      - Für Sonderrufzeichen werden keine Beiträge erhoben.
      - Die Beiträge für die Beitragsjahre 2017/2018 sind nicht verjährt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, sie endet für die Beitragsjahre 2017/ 2018 am 31.12.2021.
      - Der Frequenzschutzbeitrag wird – auch bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung – nicht abgebucht. Die Bundesnetzagentur macht vom SEPA-Lastschriftverfahren keinen Gebrauch.
      - Der Betrag ist bei Fälligkeit vom Beitragspflichtigen zu Gunsten der Bundeskasse zu überweisen.
      - Die Bankverbindung der Bundesnetzagentur hat sich geändert. Fällige Beiträge sind auf das Konto der Bundeskasse Weiden bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Regensburg, IBAN DE08 7500 0000 0075 001007, BIC MARKDEF 1750 zu überweisen.

      Weitere Informationen zu Frequenzschutzbeiträgen sind auf der Webseite der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Frequenzen/Grundlagen/Gebuehren/start.html veröffentlicht.
      (Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur)

      Soweit die Pressemitteilung der Bundesnetzagentur. Lesen Sie dazu auch die DARC-Vorstandsinformation vom 7. April unter https://www.darc.de/nachrichten/vorstandsinformationen/.

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