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    6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

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      Bis zu einer Neuregelung „ausgesetzt“

      BNetzA

      Viele Funkamateure zögern immer noch, ihre zunehmend notwendiger werdende Störungsmeldung bei der Bundesnetzagentur einzureichen, da es sich inzwischen allgemein herumgesprochen hat, dass verschiedene BNetzA-Außenstellen auf Störungsmeldungen etwa wie folgt geantwortet haben:

      „Sehr geehrter Herr XXX, … Ich möchte Ihnen jedoch auch mitteilen, dass es möglich ist, dass Sie an den entstehenden Kosten beteiligt werden. Seit dem 22.12.2016 ist das neue EMVG in Verbindung mit dem Bundesgebührengesetz (BGebG) in Kraft getreten. Leider fehlt bis jetzt eine klare Vorgabe, für welche Funkdienste und in welchen Fällen Kosten für unsere Kunden entstehen. Bitte verstehen Sie dies nur als Hinweis. … Bundesnetzagentur DLZ…“

      Auch nach mehrfacher Nachfrage durch den Runden Tisch Amateurfunk (RTA) sah man sich bei der Bundesnetzagentur offenbar außer Stande, zu dieser Regelung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Wie zu erfahren war, kam man jedoch zwischen BNetzA und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nun zu der Erkenntnis, dass die mit dem neuen EMVG in Kraft getretene Regelung nach BGebG dem eigentlichen Auftrag der Störungsbearbeitung zuwiderlaufe. Man möchte daher wieder auf die alte Reglung zurückkommen.

      Vom Bundeswirtschaftsministerium erhielt der RTA Vorsitzende Christian Entsfellner, DL3MBG, hierzu folgende Auskunft: An einer Regelung werde derzeit gearbeitet und ein Referentenentwurf befinde sich bereits in der ressortübergreifenden Abstimmung. Die neue Regelung orientiere sich sehr stark an der bisherigen Vergebührung. Mit einer Verabschiedung der neuen Regelung sei bis Ende August des Jahres zu rechnen.

      Dies wird auch bestätigt durch die Antwort aus dem Bundeswirtschaftsministerium, die der Abgeordnete Ralph Lenkert, MdB, Die Linke, auf eine parlamentarische Anfrage erhalten hat: „Frage Nr. 41: Wie ist die Erhebung von Kosten bei Störungsmeldungen (nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) in Verbindung mit dem Bundesgebührengesetz) hinsichtlich der Kostenübernahme durch Störungsverursacher bzw. Störungsmelder geregelt und, sollte derzeit eine konkrete Regelung nicht angewendet werden bzw. ausgesetzt sein, mit welchen Kosten haben Störungsmelder nach Auskunft der Bundesnetzagentur gegenüber diesen derzeit verbindlich zu rechnen? Antwort: Aktuell ist die Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln und nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (EMV-FTEKostV) vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4070) in Kraft. Die Verordnungsregelung konkretisiert die gesetzlich in § 17 Absatz 1 Nummer 2 EMVG (alt) verorteten Vorgaben. Gebühren werden gemäß der laufenden Nummer H der Anlage zu § 1 der Verordnung nur bei einem schuldhaften Verstoß gegen bestimmte gesetzliche Regelungen erhoben. Nach Novellierung des EMVG und Wegfall der spezialgesetzlichen Regelung zur Gebührenerhebung im Bereich des EMVG muss nunmehr das Bundesgebührengesetz (BGebG) angewandt werden. Auf Grundlage von § 22, Absatz 4, BGebG beabsichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine besondere Gebührenverordnung zu erlassen. Die Gebührenpraxis soll sich auch unter Geltung der Vorschriften des neuen EMVG und des Bundesgebührengesetzes nicht grundsätzlich ändern. Die Ressortabstimmung hierzu wird in Kürze eingeleitet. Bei einem schuldhaften Verstoß kann bislang eine Gebühr bis 7000 € festgesetzt werden.“ [1]

      In der Vergangenheit war klar: Bei elektromagnetischen Störungen unbekannter oder bekannter Ursache konnte man sich z.B. als Funkamateur oder Rundfunkhörer an die Bundesnetzagentur wenden und mit Abhilfe rechnen. Die Kosten für diese Dienstleistung wurde bis auf wenige Ausnahmen auf den sog. EMV-Beitrag aller Senderbetreiber nach einem gewissen Schlüssel umgeleitet. Diesen EMV-Beitrag bezahlen auch Funkamateure als Teil ihrer jährlich wiederkehrenden Kosten für die Rufzeichenzuteilung. In Ausnahmefällen, nämlich nur dann, wenn die Quelle einer elektromagnetischen Störung schuldhaft betrieben wurde, hatte der schuldhafte Betreiber die Kosten der Abhilfe zu tragen. Mit dem neuen EMVG drohte nun, dass auch dem Meldenden die Kosten angelastet werden, wenn der Verursacher nicht zu ermitteln ist. Diese Art der Kostenrückforderung beim Melder, der sich nichts anderes hat „zu Schulden kommen lassen“ als eine Störungsmeldung einzureichen, ist nun von Seiten der Bundesnetzagentur und des BMWi ausgesetzt worden, bis letzte Fragen mit dem Bundesfinanzministerium geklärt sind.

      Sollten Funkamateuren aufgrund ihrer Meldung einer elektromagnetischen Störung Gebührenbescheide zugestellt worden sein, bittet der RTA-Vorstand, ihm dies umgehend zur Kenntnis zu bringen.

      Diese Information hat der DARC auch als Vorstandsinformation herausgegeben, die Sie mit Datum vom 10. August und vorherigem Login auf der DARC-Webseite nachlesen können.

      Link
      [1] http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Parlamentarische-Anfragen/2017/7-41-42.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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