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      Gebührenverordnung für den Bereich EMVG-FuAG-BGebV in Kraft

      DARC

      Die „Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes“ (EMVG-FuAG-BGebV) vom 17. Oktober ist am 23. Oktober im Bundesgesetzblatt erschienen und somit in Kraft getreten. Die Gebühren für den Einsatz der BNetzA wurden bisher im EMVG in den §§ 17-19 geregelt, im neuen EMVG wird hier nur noch auf das Bundesgebührengesetz verwiesen.

      „Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren und Auslagen für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) im Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes, die sie auf Grund der folgenden Vorschriften erbringt: 1. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz, 2. Funkanlagengesetz, 3. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung, 4. Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder, 5. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung“

      Für den Amateurfunk- und Rundfunkempfang gilt damit weiterhin eine Gebührenbefreiung, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entgegen den Vorschriften des EMVG oder entgegen den Vorschriften der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird. Betreiber von Betriebsmitteln, die schuldhaft oder vorsätzlich gegen die geltenden Vorschriften verstoßen, müssen dagegen die Kosten für den Messeinsatz tragen. Funkamateure und Rundfunkhörer hatten in den vergangenen Monaten ihre bereits eingereichten Störungsmeldungen wieder zurückgezogen oder erst gar nicht abgegeben, als mit Inkrafttreten des neuen EMVG Ende 2016 auch dem Melder elektromagnetischer Störungen vorsorglich ein Kostenrisiko von Seiten der BNetzA angekündigt worden war. Funkamateure haben nun wieder Rechtssicherheit und weiterhin mit keinen Kosten zu rechnen, wenn sie eine Störmeldung bei der BNetzA abgeben. Zu diesem Thema ist am 25. Oktober eine Vorstandsinformation auf der DARC-Webseite erschienen, die Sie unter https://www.darc.de/nachrichten/vorstandsinformationen/ nachlesen können.

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