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Gericht: "WLAN-Schwarz-Surfen" stellt kein strafbares "Abhören" dar

Das Einloggen in ein fremdes unverschlüsseltes WLAN zum Zwecke des "Schwarz-Surfens" stellt kein strafbares "Abhören" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes dar. Das geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 3. August 2010 hervor.

Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich eine Person ohne Genehmigung in ein fremdes ungesichertes WLAN eingeloggt hatte, um auf diesem Wege im Internet zu surfen. Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten einen Verstoß gegen das "Abhörverbot" des § 89 TKG vor. Außerdem - so meinte die Staatsanwaltschaft - habe der Angeschuldigte durch den Vorgang des Einloggens unbefugt personenbezogene Daten abgerufen und somit gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen.

Das Gericht folgte der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht und lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

In der Begründung des Gerichts heißt es dazu u.a. (Zitat):

"Eine Strafbarkeit nach § 89 S.1 TKG ist nicht gegeben. Als 'Nachricht' kommt hier allenfalls die automatische Zuweisung einer IP-Adresse an den Computer in Betracht (...). Hierbei ist aber bereits äußerst fraglich, ob die Zuweisung einer IP-Adresse eine “Nachricht” im Sinne dieser Vorschrift darstellt. (...) Jedenfalls ist durch das vorgeworfene Nutzen des Internetzugangs kein “Abhören” im Sinne des § 89 TKG gegeben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Unter Abhören ist das unmittelbare Zuhören oder das Hörbarmachen für andere, aber auch das Zuschalten einer Aufnahmevorrichtung zu verstehen. Dies erfordert jedenfalls einen zwischen anderen Personen stattfindenden Kommunikationsvorgang, den der Täter als Dritter mithört (...). Es müsste ein bewusster und gezielter Empfang fremder Nachrichten und das bewusste und gezielte Wahrnehmen fremder Nachrichten durch den Täter gegeben sein, um von einem Abhören von Nachrichten sprechen zu können. Dies ist bei dem Nutzer eines fremden WLAN nicht der Fall.

Für einen solchen bewussten und gezielten Empfang von Nachrichten durch den Angeschuldigten gibt es keine Anhaltspunkte. Dem Angeschuldigten kam es ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses nur darauf an, durch Einwählen in das Netzwerk des Zeugen dessen Internetzugang mitbenutzen zu können. Das dabei notwendige Empfangen der IP-Adresse stellt kein Abhören fremder Nachrichten dar, denn hierdurch wird die Vertraulichkeit fremder Kommunikation nicht angegriffen (...)." (Zitatende)

Auch ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Angeschuldigte habe "ausweislich der Anklage und des Ermittlungsergebnisses keine personenbezogenen Daten abgerufen oder sich verschafft". In Betracht kämen auch hier allenfalls die IP-Daten. Diese IP-Daten seien jedoch keine personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.

Bemerkenswert ist, dass das gleiche Amtsgericht Wuppertal (unter einem anderen Vorsitzenden) in einem ähnlich gelagerten Fall im April 2007 eine genau gegensätzliche Auffassung vertrat. Damals kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine unbefugte WLAN-Nutzung sehr wohl gegen das "Abhörverbot" verstoße (das Funkmagazin berichtete).

Die aktuelle Entscheidung wurde von Rechtsanwalt Jens Ferner erwirkt. Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es im Internet unter www.schwarz-surfen.de

Aktenzeichen: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08
Volltext der Entscheidung unter http://tinyurl.com/wlan-urteilwuppertal

- wolf -

 Quelle: FM-FUNKMAGAZIN

Billig-Abhörtechnik für Handys

Nur wer Technik für 100.000 Euro kauft, kann fremde Handys abhören und mitschneiden - glaubten Experten bisher. Doch jetzt kommt die Lauschoffensive zum Schleuderpreis: Ein Hacker führt vor, dass es auch 1000 Euro und ein bisschen Gratis-Software tun weiter ...

 

Wirtschaftsministerium will keine Einsteiger-Lizenz

"Funk-Telegramm": Wirtschaftsministerium will keine Einsteiger-Lizenz

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat offenbar wenig Neigung, eine neue Amateurfunk-Einsteiger-Lizenz ("Entry Level Licence" - ELL) einzuführen. Das geht aus einem Bericht in der August-Ausgabe der Zeitschrift "Funk-Telegramm" hervor.

Der Herausgeber des "Funk-Telegramms", Joachim Kraft (DL8HCZ), berichtet dort über ein Treffen von Vertretern des Runden Tisches Amateurfunk (RTA), des BMWi und der BNetzA, das im Vorfelde der diesjährigen Amateurfunkmesse Ham Radio stattgefunden hatte. An dem Treffen habe "der gesamte neue DARC-Vorstand, der Vertreter des DARC im RTA, Peter Raichle, DJ6 XV, Herr Martin vom BMWi und Herr Wilhelm von der BNetzA" teilgenommen.

Der Darstellung des "Funk-Telegramms" zufolge hat dort inhaltlich folgender Gesprächsverlauf stattgefunden (Zitat aus dem "Funk-Telegramm", Auszug):

Herr Martin: "Sie alle wissen, wir wollten die ELL nie und wollen sie auch heute noch nicht. Nun ist ja bekannt, dass Einstellungen zu Dingen auch immer mit Personen verknüpft sind. Deshalb die Frage an den DARC: Wollen Sie die ELL noch?"

  Betretenes Schweigen, dann ein halbherziges "Ja, wir wollen sie noch".

  Herr Martin (BMWi): "Will der DARC immer noch neue Mitglieder durch eine ELL rekrutieren?"

  DARC: "Nein, wir glauben nicht mehr, durch die ELL neue Mitglieder zu gewinnen".

  Herr Martin: "Halten Sie an dem hohen Niveau der ELL und am Selbstbauprinzip fest?"

  DARC: "Ja".

  Herr Wilhelm: "Wenn es eine ELL geben sollte, muss sie weit, sehr weit unter der Klasse 3 liegen, über das Selbstbauprinzip muss dann noch geredet werden."

  (Ende des Zitats)

Der Meldung zufolge äußerte Herr Wilhelm von der BNetzA auch, dass man "zur Zeit auch über das amerikanische Modell der Lizenzklassen" nachdenke.

In den USA gibt es z.Zt. drei Lizenzklassen, die "Technician Class", die "General Class" und die "Amateur Extra Class". Die "Technician Class" ist die Einsteigerklasse; sie erlaubt Amateurfunkbetrieb im "UKW-Bereich" oberhalb von 30 MHz. Im Kurzwellenbereich ist mit der "Technician Class" nur CW (Morsetelegrafie) in Bereichen des 80-, 40- und 15-Meter-Bandes sowie CW, Sprach- und Datenübertragung im 10-Meter-Band erlaubt.

© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de

Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien (z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.

16.07.2010

Wichtige Informationen zum EU-Glühlampenverbot

Nach wie vor besteht im Handel und unter den industriellen Anwendern von Glühlampen große Verunsicherung bezüglich der zukünftigen Einsatzmöglichkeit von Glühlampen.
Wir sehen uns daher noch einmal dazu aufgerufen, diese Verunsicherung zu beseitigen und Ihnen zu erläutern dass es für Spezialglühlampen für den Einsatzbereich außerhalb der Haushaltsbeleuchtung keine gesetzliche Grundlage gibt, welche den Einsatz jetzt oder in den nächsten Jahren verbietet.
Die WS Walter Schrickel GmbH ist als Hersteller von Spezialglühlampen am Markt positioniert und in den von der EU definierten Bereich Spezialglühlampen fallen innerhalb unseres Sortiments unter anderem solche Lampen wie:

- Lampen für Bahnanwendung
- Signallampen
- Lampen für Runway- und Taxiway-Befeuerung an Flughäfen
- Backofenlampen 300° und 500°C
- Kühlschranklampen und weitere Lampen für Haushaltsgeräte
- Wetterfeste Lampen
- Stoßfeste Lampen
- Leuchtmittel für Ex-Anwendungen

Quelle: Walter Schrickel GmbH Süddeutsche Lampenfabrik in 76661 Philipsburg

Auf der Homepage befinden sich Links mit weiteren Informationsquellen zur EU-Lampen VO

Günstige Versicherungsbeiträge

Der DARC e. V. hat für seine Mitglieder die langjährige Kooperation mit der Generali Versiche­rung AG weiter ausgebaut. Mitglieder des DARC e. V. können nun zu besonders günstigen Kon­ditionen die Versicherungsleistungen der Generali in Anspruch nehmen.

Nach Auskunft von Ludwig Kaibel, DL5HCL, Mitarbeiter der Generali, sind die Konditionen auf ähnlichem Niveau wie die für die Mitarbeiter der Generali.

Geboten werden sämtliche Produkte für den Privatkunden, wie z. B. Haftpflicht-, Hausrat-, Glas-, Wohngebäude-, Reisegepäck- und Unfallversicherungen.

Die Konditionen gelten für alle DARC-Mitglieder, deren Ehepartner sowie deren Kinder und El­tern!

Weitere Informationen gibt es unter einer speziell für DARC-Mitglieder eingerichteten Tele­fonnummer: 040 20006545 oder unter der E-Mail-Adresse darc@service