Hinweise fuer Betreiber von OV-Internetseiten --------------------------------------------- Die Ortsverbaende, die eigene OV-Internetseiten betreiben, werden darauf hingewiesen, dass eine Linkschaltung auf andere Homepages steuerrechtlich als steuerpflichtiger Leistungsaustausch im Rahmen des so genannten Sponsorings gewertet werden kann. Die Linkschaltung wird seitens des Finanzamtes als aktive Gegenleistung des Vereins (Werbeleistung) gewertet, wenn der Leistungsempfaenger seinerseits ein irgendwie geartetes Entgelt (auch wenn dieses nicht so bezeichnet wurde, z.B. Mitgliedsbeitrag oder Spende) geleistet hat. Eine solche Linkschaltung waere auch der Geschaeftsstelle zu melden. Aus organisatorischen Gruenden und um Umsatzsteuer, Koerperschafts- und Gewerbesteuer zu vermeiden, wird deshalb von einer solchen Linkschaltung auf z.B. gewerbliche Internetseiten abgeraten. Etwas anderes gilt fuer eine Linkschaltung auf ausschliesslich private Internetseiten der eigenen Mitglieder. Dies hat reinen Informationscharakter. Wuerde dies jedoch im Zusammenhang mit einer konkreten Geldleistung und einer entsprechenden Danksagung erfolgen, wuerde die Finanzverwaltung hierin ebenfalls einen Leistungsaustausch annehmen und die Einnahmen wie dargestellt der Besteuerung beim Verein unterwerfen. Zulaessig ist jedoch die schlichte Nennung (ggf. auch mit einem etwaigen Logo - aber ohne besondere Hervorhebung) des oder der Spender auf der Homepage des Vereins, quasi als schlichte Danksagung. Dabei darf die Gestaltung jedoch nicht werblichen Charakter haben und keinesfalls einen Link beinhalten. Quelle: DARC - Sachsenrundspruch