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Unsere bayerische Jugendordnung
Diese Jugendordnung ist für alle bayerischen Jugendgruppen des DARC e.V. verbindlich.
Für alle anderen Jugendgruppen des DARC e.V. in Deutschland gilt die DARC Jugendordnung.
Landesjugendverband Bayern im Deutschen Amateur-Radio-Club e. V. (DARC)
1. Name und Sitz
Der Verband führt den Namen "Landesjugendverband Bayern im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. (DARC)". Er ist eine innerhalb des DARC unabhängige und selbstverwaltete Jugendorganisation. Der Geltungsbereich des Verbandes umfasst das Bundesland Bayern. Der Sitz ist der Wohnort des jeweiligen Landesjugendleiters.
2. Zweck und Ziel
Mit der Jugendarbeit werden ausschließlich selbstlose und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, insbesondere die Förderung der Jugendpflege im Sinne des §2 der Satzung des DARC. Diese Ziele sollen in Abstimmung mit den Organen des DARC erreicht werden.
2.1. Aufgaben
(1) Der Landesjugendverband Bayern im DARC setzt sich zur Aufgabe, eine offene Jugendarbeit in den Ortsverbänden und Distrikten im Rahmen der Satzung des DARC zu fördern sowie Maßnahmen zur Information und Weiterbildung der Jugendgruppenleiter durchzuführen.
(2) Durch die Jugendarbeit in den Jugendgruppen soll ein Beitrag zur Entfaltung und Selbstverwirklichung der jugendlichen Mitglieder geleistet werden.
2.2. Ziele
(1) Seine Ziele bestehen in der Förderung und Ausübung des Amateurfunksports und der Wahrung der gemeinsamen Interessen unter Ausschluss politischer, weltanschaulicher, religiöser, militärischer, wirtschaftlicher und gewerblicher Zwecke.
(2) Der Landesjugendverband Bayern orientiert sich am Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Er ist überparteilich und überkonfessionell und offen für alle Interessenten gleich welcher gesellschaftlicher und rassischer Herkunft. In diesem Rahmen widmet er sich besonders den Bedürfnissen und Interessen seiner jugendlichen Mitglieder.
(3) Zu dessen Zielsetzung gehört im einzelnen die
- Befähigung junger Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft insbesondere durch Förderung des verantwortlichen und selbständigen Handelns, des kritischen Denkens sowie des sozialen und solidarischen Verhaltens.
- Pflege der Freundschaft unter Jugendlichen im In- und Ausland.
- Förderung der Fähigkeit zu völkerverbindender Kommunikation durch internationale Funkkontakte und internationale Begegnungen.
- Förderung des mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Verständnisses durch den Umgang mit modernen Telekommunikationstechniken.
- Durchführung von Veranstaltungen wie Zusammenkünften, Jugendfreizeiten, Jugendlagern, Jugendwanderungen, funksportlichen Wettbewerben und allgemeinen Aktivitäten der offenen Jugendarbeit.
- Betreuung der jugendlichen Mitglieder des DARC-Ortsverbandes sowie sonstiger Interessenten im Sinne der Ziele des DARC und dieser Satzung unter Beachtung der zum Schutze der Jugend geltenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen in Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen.
- Aus- und Weiterbildung der Jugendgruppenleiter.
3. Aufbau des Landesjugendverbands
(1) Der Landesjugendverband Bayern im DARC e.V. gliedert sich in Jugendgruppen der Ortsverbände, in Distriktsjugendverbände und den Landesjugendverband.
(2) Die Jugendgruppen der Ortsverbände sind die örtlichen Jugendgruppen.
(3) Die Grenzen der Distriktsjugendverbände entsprechen denen der jeweiligen bayerischen Distrikte im DARC. Dies sind: Distrikt Franken in den Gebieten der Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken,
Bayern-Süd im Gebiet des Regierungsbezirks Oberbayern, Distrikt Schwaben im Gebiet des Regierungsbezirks Schwaben und Distrikt Bayern-Ost in den Gebieten der Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz.
(4) Der Landesjugendverband umfasst das Bundesland Bayern.
4. Jugendgruppen der Ortsverbände
4.1. Mitgliedschaft und Organe der Selbstverwaltung
4.1.1. Jugendgruppe und Jugendgruppenmitglieder
(1) Mitglied kann jeder Jugendliche bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres werden, der Zweck und Ziel dieser Jugendordnung unterstützt; er muss nicht Mitglied im DARC sein. Über die Aufnahme entscheidet die Jugendgruppenleitung. Die Altersgrenze gilt nicht für Personen, die von den Jugendlichen durch Wahl mit der Leitung der Jugendgruppe beauftragt werden.
(2) Die Jugendgruppe sollte aus mindestens fünf Mitgliedern bestehen. Sie trägt den offiziellen Namen
"Jugendgruppe des Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. (DARC) im Ortsverband ...".
4.1.2. Organe der Jugendgruppe
Die Organe der Jugendgruppe sind die Mitgliederversammlung und die Jugendgruppenleitung.
4.1.3. Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung der Jugendgruppe ist mindestens einmal im Jahr vom Jugendgruppenleiter einzuberufen. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugendgruppe zusammen. Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Einladung hat schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher zu erfolgen. Der Distriktsjugendleiter und der Ortsverbandsvorsitzende sind ebenfalls einzuladen.
(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Festlegung der Arbeitsplanung und Aktivitäten der Jugendgruppe.
- Entgegennahme des Berichts der Jugendgruppenleitung und deren Entlastung.
- Wahl der Jugendgruppenleitung.
- Beschlussfassung über den Rahmen der Verwendung finanzieller Mittel der Jugendgruppe
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
4.1.4. Wahl der Jugendgruppenleitung
(1) Die Mitglieder der Jugendgruppe wählen auf ihrer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
einen Jugendgruppenleiter, einen Stellvertreter sowie einen Kassenwart. Einzelheiten regelt eine noch zu schaffende Wahlordnung, Bis dahin gilt die Wahlordnung des DARC e.V. entsprechend.
(2) Jugendgruppenleiter, Stellvertreter und Kassenwart müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
und Mitglied im DARC sein.
(3) Die Amtszeit der Gewählten beträgt zwei Jahre und sollte mit der Amtszeit des Ortsverbandsvorstands
möglichst übereinstimmen.
(4) Es ist wünschenswert, dass der gewählte Jugendgruppenleiter gemäß § 13 Ziffer l der Satzung in Verbindung mit Nr. 4.7.1. der Geschäftsordnung des DARC e.V. durch die Ortsverbandsmitgliederversammlung als weiteres Vorstandsmitglied gewählt wird. Jedenfalls ist er an allen, die Jugendarbeit betreffenden Angelegenheiten vom Ortsverbandsvorstand zu beteiligen.
(5) Für spezielle Aufgaben können weitere Personen durch Wahl mit Leitungsfunktionen betraut werden.
Die Übertragung mehrerer, aber nicht aller Ämter auf eine Person ist zulässig.
(6) Das Protokoll über die Wahl ist binnen vier Wochen dem Distriktsjugendleiter und dem Ortsverbandsvorsitzenden zu senden.
4.1.5. Aufgaben des Jugendgruppenleiters
(1) Der Jugendgruppenleiter koordiniert die Aktivitäten der Jugendgruppe und vertritt die Belange der
Mitglieder in eigener Verantwortung nach innen und außen.
(2) Er vertritt die Interessen seiner Jugendgruppe in der Distriktsjugendversammlung.
4.1.6. Sitzungen der Jugendgruppenleitung
Die Jugendgruppenleitung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Jugendgruppenleiter lädt dazu ein.
4.2. Finanzwesen
4.2.1. Mittel der Jugendgruppe
(1) Die Jugendgruppe erhält vom Ortsverband gemäß Geschäftsordnung des DARC, Ziff. 4.8. l., die Beitragsanteile der Jugendlichen.
(2) Für die Zuweisung weiterer Mittel durch den DARC ist ein Antrag an den Distriktsjugendleiter erforderlich, in dem der Verwendungszweck dargestellt wird.
(3) Über die Erhebung eines besonderen Beitrages für die Jugendgruppe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Über die der Jugendgruppe zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet die Jugendgruppe in eigener Verantwortung.
4.2.2. Verwendung der Mittel
(1) Die Ausgaben der Jugendgruppe müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen und aus der Kasse dieser Jugendgruppe bestritten werden.
(2) Sämtliche Mittel sowie das Sachvermögen und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4.2.3. Kassenführung und Berichtspflicht
(1) Die Kasse der Jugendgruppe wird von Kassenprüfern geprüft, die von der Jugendgruppe gewählt
werden. Die Kassenprüfer berichten auf der nächsten Mitgliederversammlung der Jugendgruppe.
Die geprüfte Rechnungslegung ist an den Distriktsjugendleiter und den Ortsverbandsvorsitzenden zu senden.
(2) Am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres (31.12.) ist außerdem ein Nachweis über alle Fördermittel an die fördernden Institutionen und ein kurzer Jahresbericht über die Tätigkeit der Jugendgruppe an den Distriktsjugendleiter und den Ortsverbandsvorsitzenden zu senden.
4.3. Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Jugendgruppe erlischt durch Austritt, Tod, Streichung oder Ausschluss
sowie mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Für Mitglieder der Jugendgruppenleitung gilt die Altersgrenze nicht.
(2) Wird ein besonderer Beitrag erhoben, kann bei einem Beitragsrückstand eine Streichung durch den Jugendgruppenleiter erfolgen.
4.4. Ausschluss aus der Jugendgruppe
4.4.1. Voraussetzungen
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Jugendordnung oder die DARC-Jugendordnung oder die Satzung des DARC oder bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Jugendgruppenmitglied aus der Jugendgruppe ausgeschlossen werden.
4.4.2. Ausschlussverfahren
(1) Über den Ausschluss aus der Jugendgruppe entscheidet die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Die Einleitung des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der einzelnen Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, mitzuteilen.
(3) Mit der Bekanntgabe der Einleitung des Ausschlussverfahrens an den Betroffenen ruhen seine Funktionen in der Jugendgruppe.
(4) Alle Mitteilungen und Erklärungen der Jugendgruppe gegenüber dem Mitglied gehen an die Anschrift, die es der Jugendgruppe gegenüber zuletzt angegeben hat.
(5) Dem Betroffenen wird auf seinen Wunsch gewährt, sich vor der Mitgliederversammlung mündlich zu äußern.
(6) Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich innerhalb von einem Monat zu erklären.
(7) Der Beschluss im Ausschlussverfahren ist unter Angabe der Gründe dem Betroffenen sowie dem Ortsverbandsvorsitzenden und dem Distriktsjugendleiter mitzuteilen.
4.4.3. Einspruchsrecht
(1) Gegen Entscheidungen im Ausschlussverfahren steht dem Betroffenen und dem Jugendgruppenleiter
das Recht zum einmaligen Einspruch zu. Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung des Ausschlusses dem Distriktsjugendleiter durch eingeschriebenen Brief zugesandt werden (maßgebend ist das Datum des Poststempels).
(2) Über den Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet der Distriktsjugendvorstand. Die Entscheidung über den Einspruch ist endgültig.
4.4.4. DARC-Mitgliedschaft
Ein Ausschluss berührt nicht eine evtl. Mitgliedschaft im DARC.
4.5. Auflösung einer Jugendgruppe
4.5.1. Selbstauflösung
Die Jugendgruppe kann sich auflösen, wenn ein Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt wird und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden einer Mitgliederversammlung der Jugendgruppe diesem Antrag zustimmen.
4.5.2. Auflösung durch den Distriktsjugendvorstand
(1) Durch die Distriktsjugendversammlung kann auf Antrag des Distriktsjugendvorstands die Jugendgruppe
aufgelöst werden, wenn die Jugendgruppe gegen diese Jugendordnung oder gegen die Satzung des DARC und dessen Vereinsordnungen verstößt.
(2) Wenn die Mitgliederzahl unter fünf gesunken ist.
(3) Der Ortsverbandsvorsitzende ist vor der Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.
(4) Die Entscheidung der Distriktsjugendversammlung ist endgültig.
4.5.3. Vermögen und Sachwerte
Vermögen und Sachwerte der aufgelösten Jugendgruppe sind an den zuständigen Ortsverband des
DARC zu übergeben. Es muss sicher gestellt sein, dass diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
4.6. Zusammenschluss auf Kreis- oder Regionalebene
Bei Bedarf können sich Jugendliche oder Jugendgruppen mehrerer Ortsverbände auf Kreis- oder Regionalebene zu einer Kreis- oder Regionaljugendgruppe zusammenschließen. Die Bestimmungen für Ortsverbandsjugendgruppen sind sinngemäß anzuwenden.
5. Distriktsjugendverband und Distriktsjugendversammlung
5.1. Distriktsjugendverband
(1) Die Aufgaben des Distriktsjugendverbands liegen in der Koordinierung der Jugendarbeit des Distriktes,
sowie der Durchführung überregionaler Veranstaltungen, wie Jugendzeltlager, Jugendleiterfortbildung
und Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Jugendliche.
(2) Die Organe des Distriktsjugendverbands sind die Distriktsjugendversammlung und die Distriktsjugendleitung.
(3) Der Distriktsjugendverband soll aus mindestens fünf Jugendgruppen bestehen.
(4) Mitglied des Distriktsjugendverbands ist jede Jugendgruppe im Distrikt, vertreten durch ihren Jugendgruppenleiter.
(5) Die Jugendgruppenleiter wählen einen Distriktsjugendleiter und seinen Stellvertreter. Diese bilden den Distriktsjugendvorstand. Weitere Vorstandsmitglieder sind bei Bedarf zu wählen.
5.2. Distriktsjugendversammlung
5.2.1. Versammlung
(1) Die Distriktsjugendversammlung setzt sich aus den Jugendgruppenleitern und dem Distriktsjugendvorstand zusammen. Sie ist einmal im Jahr vom Distriktsjugendleiter einzuberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Der Distriktsjugendleiter leitet die Distriktsjugendversammlung.
(2) Stimmberechtigt ist jeder anwesende Jugendgruppenleiter, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder ein von ihm schriftlich ermächtigtes Mitglied seiner Jugendgruppe.
(3) Die Distriktsjugendversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Aufgaben der Distriktsjugendversammlung sind:
- Festlegung der Arbeitsplanung und Aktivitäten des Distriktsjugendverbands.
- Entgegennahme des Berichts der Distriktsjugendleitung und deren Entlastung.
- Wahl der Distriktsjugendleitung.
- Beschlussfassung über den Rahmen der Verwendung finanzieller Mittel des Distriktsjugendverbands.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
(5) Von jeder Distriktsjugendversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist, vom Protokollführer und vom Distriktsjugendleiter unterschrieben, dem Distriktsvorsitzenden und dem zuständigen Referatsleiter des DARC innerhalb von vier Wochen zuzusenden.
5.2.2. Wahlen
Der Distriktsjugendleiter sowie sein Stellvertreter werden für zwei Jahre von der Distriktsjugendversammlung gewählt. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied im DARC sein. Einzelheiten regelt eine noch zu schaffende Wahlordnung. Bis dahin gilt die Wahlordnung des DARC entsprechend.
5.2.3. Distriktsjugendleiter und Distriktsvorstand
(1) Es ist wünschenswert, dass der gewählte Distriktsjugendleiter gemäß § 12 , Ziffer 7 der Satzung des DARC durch die Distriktsversammlung als weiteres Vorstandsmitglied gewählt wird. Jedenfalls ist er an allen die Jugendarbeit betreffenden Angelegenheiten vom Distriktsvorstand zu beteiligen.
(2) Zu der Distriktsjugendversammlung ist der Distriktsvorsitzende einzuladen.
5.3. Aufgaben des Distriktsjugendleiters
(1) Der Distriktsjugendleiter koordiniert die Aktivitäten des Distriktsjugendverbands und vertritt die Belange der Mitglieder in eigener Verantwortung nach Innen und Außen.
(2) Er vertritt die Interessen des Distriktsjugendverbands in der Landesjugendversammlung.
5.4. Finanzwesen
5.4.1. Mittel des Distriktsjugendverbands
(1) Zur Bestreitung seiner Auslagen erhält der Distriktsjugendverband für das Kalenderjahr eine Zuweisung entsprechend der Anzahl der Jugendlichen bis 27 Jahre im Distrikt. Die Höhe des Betrages wird vom Amateurrat des DARC festgelegt.
(2) Für besondere Maßnahmen können beim Jugend- und Ausbildungsreferat des DARC zusätzliche, zweckgebundene Mittel beantragt werden. Der Distriktsvorsitzende ist über diesen Antrag zu unterrichten.
(3) Ein gesonderter Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
(4) Ober die zur Verfügung stehenden Mittel entscheidet die Distriktsjugendversammlung in eigener Verantwortung.
5.4.2. Verwendung der Mittel
(1) Die Ausgaben des Distriktsjugendverbands müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen
und müssen aus der Kasse des Distriktsjugendverbands bestritten werden.
(2) Sämtliche Mittel sowie das Sachvermögen und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5.4.3. Kassenführung und Berichtspflicht
(1) Der Distriktsjugendverband führt eine eigene Kasse. Sie wird von Kassenprüfern geprüft, die von der Distriktsjugendversammlung gewählt werden. Die geprüfte Rechnungslegung ist an den Distriktsvorsitzenden und an den zuständigen Referatsleiter des DARC zu senden.
(2) Der Distriktsjugendleiter berichtet einmal jährlich der Distriktsversammlung des DARC.
(3) Am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres (31.12.) ist außerdem ein Nachweis über Fördermittel an die jeweiligen fördernden Institutionen und ein kurzer Tätigkeitsbericht an den zuständigen Referatsleiter des DARC und den Distriktsvorsitzenden abzugeben.
5.5. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Distriktsjugendverbands haftet ausschließlich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
5.6. Auflösung des Distriktsjugendverbands
5.6.1. Selbstauflösung
Der Distriktsjugendverband kann sich durch Beschluss der Distriktsjugendversammlung auflösen, wenn ein Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Distriktsjugendverbands gestellt wird und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden einer Mitgliederversammlung des Distriktsjugendverbands diesem Antrag zustimmen.
5.6.2. Auflösung durch den Vorstand des DARC e.V.
Durch den Vorstand des DARC kann der Distriktsjugendverband aufgelöst werden, wenn er gegen diese Jugendordnung oder gegen die Satzung des DARC und dessen Vereinsordnungen verstößt.
5.6.3. Einspruchsrecht
(1) Gegen diese Auflösung steht dem Distriktsjugendleiter das Recht zum einmaligen Einspruch zu. Der
Einspruch muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung der Auflösung dem Vorsitzenden des
DARC durch eingeschriebenen Brief zugesandt werden (maßgebend ist das Datum des Poststempels).
(2) Über den Einspruch entscheidet der Amateurrat des DARC. Die Entscheidung über den Einspruch ist endgültig.
5.6.4. Vermögen und Sachwerte
Vermögen und Sachwerte des aufgelösten Distriktsjugendverbands sind an den Distrikt des DARC zurückzugeben. Es muss sichergestellt sein, dass diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
6. Landesjugend verband und Landesjugendversammlung
6.1. Landesjugendverband
(1) Der Landesjugendverband Bayern setzt sich aus den Distriktsjugendverbänden Bayern-Ost,
Südbayern, Franken und Schwaben zusammen.
(2) Die Aufgaben des Landesjugendverbands liegen in der Koordinierung der Jugendarbeit auf Landesebene sowie der Durchführung landesweiter Veranstaltungen, wie Jugendzeltlager, Jugendleiterfortbildung und Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Jugendliche.
(3) Die Organe des Landesjugendverbands sind die Landesjugendversammlung und die Landesjugendleitung.
6.2. Landesjugendversammlung
6.2.1. Versammlung
(1) Die Landesjugendversammlung setzt sich aus den Distriktsjugendleitern und dem Landesjugendvorstand zusammen. Der Landesjugendleiter leitet die Landesjugendversammlung. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Auf Wunsch von einem Drittel der Mitglieder ist eine Landesjugendversammlung vom Landesjugendleiter schriftlich einzuberufen.
Die Landesjugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(2) Stimmberechtigt ist jeder anwesende Distriktsjugendleiter, bei Verhinderung sein Stellvertreter, oder ein von ihm schriftlich ermächtigter Vertreter des Distriktsjugendverbands. Jeder Anwesende kann nur einen Distriktsjugendverband vertreten.
(3) Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Distriktsjugendleiter bzw. deren Vertreter.
(4) Die Aufgaben der Landesjugendversammlung sind:
- Festlegung der Arbeitsplanung und Aktivitäten des Landesjugendverbands.
- Entgegennahme des Berichts der Landesjugendleitung und Entlastung der Landesjugendleitung.
- Wahl der Landesjugendleitung.
- Beschlussfassung über den Rahmen der Verwendung finanzieller Mittel des Landesjugendverbands.
- Wahl von zwei Kassenprüfern.
(5) Von jeder Landesjugendversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist, vom Protokollführer und vom Landesjugendleiter unterschrieben, den bayerischen Distriktsvorsitzenden, den Distriktsjugendleitern und dem zuständigen Referatsleiter des DARC innerhalb von vier Wochen zu senden.
6.2.2. Wahlen
Der Landesjugendleiter sowie sein Stellvertreter werden für zwei Jahre von der Landesjugendversammlung
gewählt. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied im DARC sein. Der Landesjugendleiter und sein Stellvertreter bilden den Landesjugendvorstand. Einzelheiten regelt eine noch zu schaffende Wahlordnung. Bis dahin gilt die Wahlordnung des DARC entsprechend.
6.2.3. Einladung
Zu der Landesjugendversammlung sind die bayerischen Distriktsvorsitzenden einzuladen.
6.3. Aufgaben des Landesjugendleiters
Der Landesjugendleiter koordiniert die Aktivitäten des Landesjugendverbands und vertritt die Belange der Mitglieder in eigener Verantwortung nach innen und außen.
6.4. Finanzwesen
6.4.1. Mittel des Landesjugendverbands
(1) Zur Bestreitung seiner Auslagen erhält der Landesjugendverband für das Kalenderjahr von den bayerischen Distriktsjugendverbänden eine Umlage. Die Höhe des Betrages wird von der Landesjugendversammlung festgelegt.
(2) Für besondere Maßnahmen können beim Jugend- und Ausbildungsreferat des DARC zusätzliche, zweckgebundene Mittel beantragt werden. Die bayerischen Distriktsvorsitzenden und die bayerischen Distriktsjugendleiter sind über diesen Antrag zu unterrichten.
(3) Über die vorhandenen Mittel verfügt die Landesjugendversammlung in eigener Verantwortung.
6.4.2. Verwendung der Mittel
(1) Die Ausgaben des Landesjugendverbands müssen sich im Rahmen der vorhandenen Mittel bewegen und aus der Kasse des Landesjugendverbands bestritten werden.
(2) Sämtliche Mittel sowie das Sachvermögen und Spenden dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6.4.3. Kassenführung und Berichtspflicht
(1) Der Landesjugendverband führt eine eigene Kasse. Sie wird von Kassenprüfern geprüft, die von der Landesjugendversammlung gewählt werden. Die geprüfte Rechnungslegung ist außerdem an die bayerischen Distriktsvorsitzenden, die bayerischen Distriktsjugendleiter und an den zuständigen Referatsleiter des DARC zu senden.
(2) Am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres (31.12.) ist außerdem ein Nachweis über alle Fördermittel an die fördernden Institutionen und ein kurzer Tätigkeitsbericht an die bayerischen Distriktsvorsitzenden, die bayerischen Distriktsjugendleiter und an den zuständigen Referatsleiter des DARC zu senden.
6.5. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Landesjugendverbands haftet ausschließlich dessen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
6.6. Auflösung des Landesjugendverbands
6.6.1. Selbstauflösung
Der Landesjugendverband kann sich durch Beschluss der Landesjugendversammlung auflösen, wenn ein Antrag von einer bayerischen Distriktsjugendleitung oder von einem bayerischen Distriktsvorstand gestellt wird und mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden der Landesjugendversammlung diesem Antrag zustimmen.
6.6.2. Auflösung durch den Vorstand des DARC e.V.
Durch den Vorstand des DARC kann der Landesjugendverband aufgelöst werden, wenn er gegen die DARC-Jugendordnung oder gegen die Satzung des DARC und dessen Vereinsordnungen verstößt.
6.6.3. Einspruchsrecht
(1) Gegen diese Auflösung steht dem Landesjugendleiter das Recht zum einmaligen Einspruch zu. Der Einspruch muss spätestens einen Monat nach der Mitteilung der Auflösung dem Vorsitzenden des DARC durch eingeschriebenen Brief zugesandt werden (maßgebend ist das Datum des Poststempels).
(2) Über den Einspruch entscheidet der Amateurrat des DARC. Die Entscheidung über den Einspruch ist endgültig.
6.6.4. Vermögen und Sachwerte
Vermögen und Sachwerte des aufgelösten Landesjugendverbands sind anteilmäßig an die bayerischen Distriktsjugendverbände des DARC zurückzugeben. Es muss sichergestellt sein, dass diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
7. Änderungen dieser Jugendordnung
Änderungen dieser Jugendordnung des Landesjugendverbands Bayern im Deutschen Amateur-Radio-Club e.V. (DARC) werden von der Landesjugendversammlung auf Antrag einer bayerischen Distriktsjugendversammlung oder eines bayerischen Distriktsvorstandes mit 2/3 Mehrheit beschlossen. Die Änderung der Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Distriktsvorsitzenden der bayerischen Distrikte.
8. Geltungsbereich
Diese Jugendordnung ist für alle bayerischen Jugendgruppen des DARC e.V. verbindlich.
Beschlossen durch die Landesjugendversammlung Bayern
Genehmigt vom Distrikt
Bayern-Süd:
Distrikt Bayern-Ost:
Distrikt Franken:
Distrikt Schwaben: