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Allgemeine Informationen

Die im folgenden gegebenen Informationen gelten für Funkamateure mit einer deutschen Lizenz. Für Nicht-Deutsche, die Informationen über den Amateurfunk in Deutschland suchen, empfehlen wir einen Blick auf die Seite »Besucher in DL« - oder einen Blick auf die englische Seiten!

Für DARC-Mitglieder haben wir für viele (aber leider noch nicht alle) Länder sogenannte Merkblätter mit umfangreichen und speziellen Informationen zusammengestellt, die dort heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Auf Anfrage werden diese Blätter in Einzelfällen auch von der DARC-Geschäftsstelle verschickt.

Weltweit gibt es Bemühungen die Akzeptanz einer Amateurfunk Sende- und Empfangsgenehmigungen ähnlich der des internationalen Führerscheins zu erreichen. Ein solches angestrebtes Ziel ist das sogenannte "Universial Licensing System", ULS. Bislang sind die am weitesten fortgeschrittene Lösung jedoch die sogenannten CEPT- Regelungen (nach T/R 61-01, T/R 61-02 und ECC-Rec. (05)06) der Region 1. In der Region 2 gibt es ebenfalls Anfänge. Diese CEPT-Regelungen sehen zudem vor, daß sie auch von nicht CEPT-Mitglieder-Staaten unterzeichnet und umgesetzt werden können.


CEPT-Empfehlung T/R 61-01               (PDF-Version)
Diese Empfehlung sieht vor, daß Funkamateure der Unterzeichnerstaaten mit einer sogenannten CEPT-Lizenz (DL = Klasse A, bzw. ex-Klasse 1 u. 2) ohne weitere Genehmigungen in den anderen Unterzeichnerstaaten Funkbetrieb machen dürfen.
Es gibt jedoch einige Länder, die diese Empfehlung noch nicht umgesetzt bzw. unterzeichnet haben und immer noch mit den alten CEPT Klassen 1 (HF) und 2 (VHF) operieren. Genauere Hinweise – auch zur Handhabung der ehemaligen CEPT Klasse 2 (deutsche Klasse 2 – jetzt A) finden sich auf den einzelnen
 Merkblättern im Service-Bereich des Referats wieder.


CEPT-Empfehlung T/R 61-02               (PDF-Version)
Die T/R 61-02 oder HAREC regelt die Mindestanforderung einer Amateurfunkprüfung für die CEPT-Lizenzklassen (Zeugnisklassen). Die nationale Fernmeldebehörde kann dem Funkamateur eine seiner Zeugnisklasse entsprechende Bescheinigung, die sogenannte HAREC Bescheinigung, ausstellen, die dann von den Beitrittsländern zur T/R 61-02 als Nachweis für eine abgelegte Prüfung akzeptiert wird.
Danach stellt die Fernmeldebehörde des anderen Landes eine Amateurfunk-Sende- und Empfangsgenehmigung für ihren Hoheitsbereich mit einem entsprechenden Rufzeichen ihres Landes aus, wenn man den Wohnsitz in dieses Land verlegt, oder zumindest der Aufenthalt im Land die generelle 3-Monats-Frist der T/R 61-01 überschreitet.
Die HAREC-Bescheinigung wird nur auf Antrag und gegen Gebühren von den Verwaltungen ausgestellt. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf!*

*Hierzu sollte bemerkt werden, daß von den ▶ BNetzA-Außenstellen diese Bescheinigung nur ausgestellt wird, wenn die Prüfungsergebnisse noch vorliegen. Und das ist gerade bei älteren Lizenzen oft nicht mehr der Fall. In der Regel akzeptieren ausländische Fernmeldeverwaltungen aber eine vorgelegte deutsche Genehmigungsurkunde, wenn sie einen CEPT-Vermerk tragen (Stempel oder Hinweis der Behörde).

 

ECC-Empfehlung (05)06                (PDF-Version)

Seit Dez. 2005 gibt es die ECC-Empfehlung (05)06. Damit können Inhaber der deutschen Klasse E (ex Kl. 3) – mit entsprechendem Vermerk der BNetzA !!! – ohne weitere Genehmigungen in den Unterzeichnerstaaten Amateurfunkbetrieb machen. Diese Regelung funktioniert analog zur T/R 61-01 – aber noch längst nicht in allen Ländern der Welt! Die Bedingungen der sogen. »CEPT Amateur Radio Novice Licence« nach ECC-Empfehlung (05)06 in den einzelnen Unterzeichnerstaaten sind sehr unterschiedlich. In einigen Ländern ist problemslos Betrieb möglich (PDF). Andere Länder erteilen in einigen Fällen auf Anfrage Gastlizenzen an Inhaber der deutschen Zeugnisklasse E. Soweit uns diese Informationen bekannt sind, sind sie auf den Merkblättern der einzelnen Länder veröffentlicht

 

Weitere Informationen für das Ausland

Frequenzpläne / Bestimmungen / Relaispläne für das Gastland:

Diese Unterlagen können wir nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen. In der Regel können Sie entsprechende Unterlagen von der DARC GS beziehen oder ggf. vom Verband des Gastgeberlandes. Oftmals finden Sie entsprechende Unterlagen oder Bezugsquellen auf den Homepages des entsprechenden Verbandes. All diese Angaben (Internet-Homepage-Adresse) finden Sie in der Liste der ▶ IARU-Verbände.

Die Bandpläne der IARU-Region 1 finden Sie auf der ▶ Seite der IARU-R1. Es sind jedoch unbedingt die Bestimmungen des jeweiligen Gastgeberlandes zu beachten, die teilweise abweichen können!

Zum Thema »Repeater im Ausland« haben wir eine ▶ Repeater-Linkliste zusammengestellt, über die man die gesuchten Informationen des jeweiligen Urlaubs- bzw. Aufenthaltslandes finden kann. Diese Liste enthält diejenigen Informationen, die uns zum jeweiligen Bearbeitungsdatum vorlagen ...

 

Gastlizenzen für Länder ohne Merkblätter:

Wir haben uns bemüht, Informationen über die gängigsten Länder zusammenzustellen. Die Informationen verdanken wir teilweise unseren Mitgliedern, die uns Grundsätzliches, Neuerungen oder Änderungen zum Nutzen unserer Mitglieder zugetragen haben oder noch liefern. Für einige Länder liegen uns nur unbestätigte oder nicht vollständige Informationen vor. Auf Anfrage – über unserer Formular geben wir diese Informationen an DARC-Mitglieder weiter.

Wenn absolut nichts vorliegt, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden ▶ IARU-Verband des jeweiligen Landes. Weiterhin kann man ggf. Auskunft bei den entsprechenden Botschaften oder Konsulaten erhalten.

Darüber hinaus empfehlen wir folgende Links:

▶ Seite der ARRL: http://www.arrl.org/field/regulations/io/recip-country.html
▶ Seite von OH2MCN: http://www.qsl.net/oh2mcn/license.htm

 

Besonderheiten bezgl. der USA:

    • Deutsche Funkamateure mit deutschem Rufzeichen in den USA (auch Klasse E!):
      Für den Betrieb in den USA kann man als Deutscher mit seiner »CEPT Licence« ähnlich der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 Betrieb zu den Bedingungen der höchsten amerikanischen Klasse machen (alle Bänder mit bis zu 1500 W PEP).

    • Prefix Nummern der verschiedenen US-Callsign Distrikte:
      1: VT, NH, MA, RI, CT
      2: NNY, WNY, ENY, NJ
      3: WPA, PA, DE, MD
      4: VA, KY, TN, NC, AL, GA, SC, FL
      5: NM, OK, AR, LA, TX
      6: CA
      7: WA, MT, OR, ID, WY, NV, UT, AZ
      8: MI, OH, WV
      9: WI, IL, IN
      0: ND, MN, SD, IA, CO, NE, KS, MO

 

Zollbestimmungen

In der Regel liegen uns keine Informationen über Zollbestimmungen (Einfuhr/Ausfuhr von Geräten) vor. Anzuraten ist auf jeden Fall, eine Art Besitznachweis (Kaufquittung o.ä. der Geräte als Kopie) mitzuführen. Bei Unsicherheit sollten die Zollämter gefragt werden. Verbindliche Auskünfte können wir leider nicht geben.

Zu beachten ist, daß man bei der (Wieder-)Einfuhr von Funkgeräten eine VEREINFACHTE NÄMLICHKEITSBESCHEINIGUNG der Bundespolizei/des Zolls bei sich haben sollte. Diese kann man kurz vor Abflug auf dem Flughafen ausfüllen und abstempeln lassen (dies gilt z.B. für die Kanarischen Inseln oder die Türkei).

▶ Wofür benötigt man das Formular „Auskunftsblatt INF 3“?

Für Waren, die in ein Drittland verbracht und später wieder in die Europäische Union eingeführt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen ohne Erhebung von Einfuhrabgaben als Rückwaren abgefertigt werden. Voraussetzungen für die Rückwareneigenschaft sind:

- Es muss sich um Gemeinschaftsware handeln, d.h. um Ware, die sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr im zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der EU befunden hat
- Die Ware muss in unverändertem Zustand sein
- Die Ware muss innerhalb von 3 Jahren wieder eingeführt werden

Ist bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr klar, dass die Ware wieder eingeführt werden soll, ist das Formblatt INF3 auszufüllen und von der zuständigen Zollstelle abzustempeln. Die Ware ist dem Zollamt vorzuführen. Bei der Wiedereinfuhr der Waren dient das Formblatt dann zur Identifizierung der Waren und zur Anerkennung der Rückwareneigenschaft. Sollte bei der Ausfuhr kein INF 3 ausgestellt worden sein, weil die Wiedereinfuhr der Ware nicht absehbar war, so erkennt der Zoll in der Regel auch andere Nachweise und Unterlagen zur Sicherung der Rückwareneigenschaft an.

Bei der Wiedereinfuhr wird jedoch nicht auf die Erhebung von Einfuhrumsatzsteuer verzichtet, da der Einführer in der Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das INF 3 kann also z.B. benötigt werden, wenn Waren Messegüter oder andere Demo-Waren in ein Drittland versendet werden, das dem Carnet-Verfahren nicht angeschlossen ist.

Zu beachten ist, dass das Formblatt INF 3 ein Papier der Europäischen Union ist und – anders als das Carnet – nicht die Anmeldung der Waren auf Seiten des Einfuhrlandes ersetzt oder beinhaltet. Mit dem INF 3 wird die Rückführung der Waren in die Europäische Union erleichtert, es berührt aber nicht die Zollformalitäten des betroffenen Drittlandes.

Hierzu ein persönlicher Hinweis von Manfred, DK1BT (Oktober 2006):

Man kann das Auskunftsblatt 0329 (INF 3 + III B 1) auch (kostenpflichtig) z.B. über die Webseiten von IHKs downloaden. Deshalb können wir es hier auch nicht einstellen. Es war bisher bei den Binnen-Zollämtern zu haben. Mittlerweile ist es ein EU-Formblatt und somit ist der Zoll für die Herausgabe nicht mehr unmittelbar verantwortlich, fordert es aber gegebenfalls. Ein Hinweis in eigner Sache. Wir haben das bei DXpeditionen auch oft praktiziert. Leider hat es oft zum Gegenteil geführt. Die Zollbeamten schienen damit überfordert gewesen zu sein und haben besonders gründlich kontrolliert. Hat man nur z.B. nur einen kleinen Transceiver dabei, interessiert es meist niemanden.

Das Blatt ist aber nicht nötig, wenn man z.B. mit Rechnungen belegen kann, dass die Gegenstände einem selbst gehören. Außerdem hilft es nur bei der Wiedereinreise in die EU. Der wichtigere Fall, bei der Ein- und Ausreise im Gastland ist leider nicht nicht abgedeckt und ist oft viel kritischer, da oft die Einfuhr von elektronischen Geräten verboten ist, um den lokalen Markt zu schützen. Da kann es passieren, dass man das Equipment bei der Einreise beim Zoll (bestenfalls) hinterlegen muss.