Nach dem Ablauf der Übergangsfrist, geregelt durch (4) § 23 Absatz 1a, wird das so genannte Handyverbot am Steuer ab dem 1. Juli 2020 auch auf Funkgeräte ausgeweitet. Die Verordnung kann im Internet nachgelesen werden: http://tinyurl.com/yaukdwv7.
Nach dem Ablauf der Übergangsfrist, geregelt durch (4) § 23 Absatz 1a, wird das so genannte Handyverbot am Steuer ab dem 1. Juli 2020 auch auf Funkgeräte ausgeweitet. Die Verordnung kann im Internet nachgelesen werden: http://tinyurl.com/yaukdwv7.