Am 3. Mai wird der Bundesrat voraussichtlich über die Verordnung zur  Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das  telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren abstimmen. Der  federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit  und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten haben dem Bundesrat  mehrheitlich empfohlen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des  Grundgesetzes zuzustimmen. Dies nach Maßgabe einiger Änderungen, die  vorwiegend in Bezug zu elektromagnetischen Feldern von  Energieversorgungsleitungen und Gleichstrombahnen stehen. Übertriebene  Vorsorgebestrebungen, offenbar ohne wissenschaftlichen Hintergrund  fanden keinen Einzug in das Abstimmungsergebnis. Die der Abstimmung des  Bundesrates zugrundeliegende Verordnung der Bundesregierung ist mit  Drucksache 17/12372 veröffentlicht.
Die Verordnung über  elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - von 1997 dient dem Schutz und  der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische,  magnetische und elektromagnetische Felder.
Da die bisher bestehende Verordnung hinter der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juni 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (1999/519/EG) zurück geblieben war, bedurfte sie der Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse. Die telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bedurften zudem einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV.
Für Teilnehmer am Amateurfunkdienst von besonderem  Interesse sind folgende Änderungen der BEMFV: Eine anzeigepflichtige  Amateurfunkstelle kann in das Informationsportal nach § 5 Absatz 5  aufgenommen werden. Damit kann dem Wunsch der Funkamateure Rechnung  getragen werden, gegenüber Dritten zu dokumentieren, dass eine Anzeige  bei der Bundesnetzagentur erfolgt ist. Datenschutzrechtliche  Bestimmungen werden beachtet. Insbesondere muss vor Veröffentlichung im  Portal die Willenserklärung des Betreibers der Amateurfunkstelle bei der  Bundesnetzagentur vorliegen. Diese kann jederzeit widerrufen werden.  Der Bundesnetzagentur wird im Widerrufsfall eine Frist zum Löschen der  Veröffentlichung von zwei Wochen eingeräumt.
Grenzwerte für Herzschrittmacher sind in der Neuregelung zwar immer noch enthalten, tatsächlich jedoch beschränken sie den Betrieb der Amateurfunkstelle kaum noch. Nach Inkrafttreten der Novelle wird der DARC seine Berechnungsprogramme Watt32 und QuickWatt auf die neuen Grenzwertsätze anpassen, sodass sich nicht jedermann mit den zitierten EN-Normen im Detail auseinandersetzen muss.
Nach der endgültigen Verabschiedung der Verordnung durch den Bundesrat am 3. Mai wird der DARC e.V. weitere Informationen dazu veröffentlichen.
