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      CEPT-Lizenz – Grenzüberschreitender Amateurfunkbetrieb leicht gemacht

      Die CEPT-Empfehlung T/R 61-01 ermöglicht es lizenzierten Funkamateuren, ihren Amateurfunkbetrieb zeitlich begrenzt im Ausland auszuüben, ohne eine zusätzliche Genehmigung im jeweiligen Gastland zu beantragen. Voraussetzung ist, dass sowohl das Herkunfts- als auch das Aufenthaltsland die CEPT-Vereinbarung unterzeichnet haben.

       

      Für die Nutzung im Ausland gelten folgende Bedingungen:

      Gültige Amateurfunkgenehmigung nach CEPT-Standard (z. B. Klasse A oder E) muss mitgeführt werden.

      Das Rufzeichen ist mit dem Landeskenner des Gastlandes zu ergänzen, z. B. HB9/DL1XYZ.

      Frequenzzuweisungen, Betriebsarten und Vorschriften des jeweiligen Landes sind zu beachten – diese können von den deutschen Regelungen abweichen (z. B. Sendeleistung, Bandgrenzen).

      Die Nutzung ist in der Regel auf bis zu 3 Monate beschränkt (abhängig vom Land).

      Eine Übersicht über die teilnehmenden Länder sowie länderspezifische Bestimmungen bietet z. B. die Bundesnetzagentur oder die Seiten der IARU-Regionen.

       

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