6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

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Funken im Auto

Die aktuelle Rechtslage

Ihr kennt die Situation! Ihr fahrt Auto und funkt zugleich über ein nahegelegenes Relais. Plötzlich hält Euch die Polizei an. Es wird Euch vorgeworfen, entgegen den bestehenden Vorschriften in einem Fahrzeug gefunkt zu haben. So ein Fall wurde der Redaktion in diesen Tagen bekannt.

Die Rechtslage Der § 23 (1a) StVO lautet u.a. wie folgt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird, nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Ja, dies wäre für das Funken im Fahrzeug anzuwenden, wenn heute bereits der 01.07.2020 wäre. Anders als bei der Verwendung eines Handies gelten für die Inbetriebnahme eines Funkgerätes im Fahrzeug für eine gewisse Zeit besondere Regularien.

Diese sind im § 52 (4) StVO geregelt.

In den dort niedergelegten Übergangs- und Anwendungsbestimmungen - wurde geregelt, dass die Vorschrift des § 23 (1a) StVO im Falle der Verwendung eines Funkgerätes in einem Fahrzeug erst ab dem 01. Juli 2020 anzuwenden ist.

D.h. noch ist Funken im Fahrzeug erlaubt und nicht mit einem Bußgeld von 100 Euro zzgl. 28,50 € Verwaltungsgebühren belegt.

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