6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen.
Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.


Zusammengefasster Ablauf

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Einsichtnahmeprotokoll (PDF)

Im Standardfall überprüft der entsprechende OVV bzw. sein Stellvertreter das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis und protokolliert das Ergebnis in diesem Formular.

  1. Mittels FAQ (unten) klären, ob ein erw. Führungszeugnis erforderlich ist.
  2. Antrag auf Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen beim DARC beantragen via Onlineantrag.
  3. Antrag wird vom AJW-Referat freigegeben.
  4. Download der Bescheinigung von der Webseite.
  5. Vorlage dieser Bescheinigung samt Pass oder Personalausweis bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) und Beantragung eines - für ehrenamtlich Tätige gebührenfreie - erweiterten Führungszeugnisses
  6. Zustellung des Führungszeugnisses an Antragsteller per Post  
  7. Vorlage des Führungszeugnisses beim OVV bzw. dessen Stellvertreter und Protokollierung der Einsichtnahme in diesem Formular
  8. Protokoll einscannen und im Onlineantrag-Portal hochladen.

Fragen & Antworten

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Frag das AJW-Referat

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

In der Vergangenheit gab es in Deutschland immer wieder Fälle, in denen Menschen mit einer pädosexuellen Neigung  ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege  und -betreuung oder in Sportvereinen etc. suchten, um mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Oft ist es dabei zu sexuellen Gewalttaten gegen die betreuten Kinder und Jugendliche gekommen.

Um diesen Menschen den Zugang zu Aufgaben der Jugendarbeit zu erschweren bzw. verhindern, hat der Gesetzgeber zum 1. Mai 2010 die Grundlage für das erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt wird, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die ehrenamtlichen Betreuer, deren Engagement ausgesprochen wichtig und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als ein neuer Ansatz zur Entwicklung eines verbesserten und allgemeinen akzeptierten Konzepts zum präventiven Kinderschutz verstanden werden.

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Das Gesetz § 72a SGB VIII sieht vor, dass Vereine selber entscheiden müssen, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zwischen der/dem Betreuer/-in und den Schutzbefohlenen die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig wird.

Das erweiterte Führungszeugnis soll alle 4 Jahre (passend zum Wahl-Intervall im OV) neu beantragt werden.

Falls für eine andere Tätigkeit schon ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde, kann dieses Exemplar auch für den DARC verwendet werden.

Der DARC hat folgende Regelung getroffen:

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei.
Die Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit stellt die Geschäftsstelle aus.

Das erweiterte Führungszeugnis soll alle 2 Jahre (analog zur Wahl-Intervall im OV) neu beantragt werden.

Falls für eine andere Tätigkeit schon ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde, kann dieses Exemplar auch für den DARC verwendet werden.

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß §30 BZRG ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.

  1. Online Beantragung der Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen unter 18 Jahren bei der DARC-Geschäftsstelle. (Siehe unten)
  2. Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses beim lokalen Einwohnermeldeamt.
    Erforderliche Unterlagen:
    1. Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit
    2. Pass oder Personalausweis
  3. Erweitertes Führungszeugnis wird per Post zugestellt (1-3 Wochen)

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Gemäß §72a Abs. 4 und 5 SGB VIII ist der DARC verpflichtet, die Führungszeugnisse von Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder ausbilden, einzusehen und zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB vorliegt.

Im Standardfall überprüft der entsprechende OVV bzw. sein Stellvertreter das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis und protokolliert das Ergebnis in diesem Formular.

Das ausgefüllte Formular bitte als Scan an eFZ(at)darc.de mailen und danach in der OV-Mappe abheften.

Das erweiterte Führungszeugnis wird weder einbehalten, noch eine Kopie oder ein Foto davon angefertigt.

Wenn die Jugendgruppe des OV auch Mitglied im Kreis-/Gemeinde-/Stadtjugendring ist, bitte das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls der zuständigen Jugendpflege vorlegen.

Wie ist das mit dem Datenschutz?

Wie ist das mit dem Datenschutz?

Da das erweiterte Führungszeugnis datenschutzrelevante Informationen enthält, darf es gemäß §72a Abs. 5 SGB 8 von anderen Personen lediglich eingesehen, aber nicht im Original oder als Kopie archiviert werden.

Gespeichert werden darf daher nur

  • wann das erweiterte Führungszeugnis eingesehen wurde,
  • ob eine Verurteilung gemäß §72a Abs.1 SGB VIII vorliegt oder nicht.

Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis enthält keine Einträge über offene oder laufende Verfahren.

Es enthält ebenfalls keine Einträge über

  • zur Bewährung angesetzte Jugendstrafen,
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (d.h. auch keine „Knöllchen“),
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten.

Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die in jedem Fall im Führungszeugnis erscheinen.

Den genauen Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses regelt §32 des Bundeszentralregistergesetzes.

Rechtliche Lage zum eFZ

Rechtliche Lage zum eFZ

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung

Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Kreisjugendamt Regensburg mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.

eFZ beantragen

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Seit August 2020 kann die Bescheinigung auf ehrenamtliche Tätigkeit direkt im Onlineantrag-Portal beantragt und nach Freigabe durch das AJW-Referat heruntergeladen werden.

Link zum Online-Portal: https://ajw.darc.de/efz/

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