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Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen.
Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.


Zusammengefasster Ablauf

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Einsichtnahmeprotokoll (PDF)

Im Standardfall überprüft der entsprechende OVV bzw. sein Stellvertreter das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis und protokolliert das Ergebnis in diesem Formular.

  1. Mittels FAQ (unten) klären, ob ein erw. Führungszeugnis erforderlich ist.
  2. Antrag auf Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen beim DARC beantragen via Onlineantrag.
  3. Antrag wird vom AJW-Referat freigegeben.
  4. Download der Bescheinigung von der Webseite.
  5. Vorlage dieser Bescheinigung samt Pass oder Personalausweis bei der Wohnsitzgemeinde (Einwohnermeldeamt) und Beantragung eines - für ehrenamtlich Tätige gebührenfreie - erweiterten Führungszeugnisses
  6. Zustellung des Führungszeugnisses an Antragsteller per Post  
  7. Vorlage des Führungszeugnisses beim OVV bzw. dessen Stellvertreter und Protokollierung der Einsichtnahme in diesem Formular
  8. Protokoll einscannen und im Onlineantrag-Portal hochladen.

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Frag das AJW-Referat

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

In der Vergangenheit gab es in Deutschland immer wieder Fälle, in denen Menschen mit einer pädosexuellen Neigung  ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege  und -betreuung oder in Sportvereinen etc. suchten, um mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Oft ist es dabei zu sexuellen Gewalttaten gegen die betreuten Kinder und Jugendliche gekommen.

Um diesen Menschen den Zugang zu Aufgaben der Jugendarbeit zu erschweren bzw. verhindern, hat der Gesetzgeber zum 1. Mai 2010 die Grundlage für das erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt wird, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die ehrenamtlichen Betreuer, deren Engagement ausgesprochen wichtig und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als ein neuer Ansatz zur Entwicklung eines verbesserten und allgemeinen akzeptierten Konzepts zum präventiven Kinderschutz verstanden werden.

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Das Gesetz § 72a SGB VIII sieht vor, dass Vereine selber entscheiden müssen, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zwischen der/dem Betreuer/-in und den Schutzbefohlenen die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig wird.

Das erweiterte Führungszeugnis soll alle 4 Jahre (passend zum Wahl-Intervall im OV) neu beantragt werden.

Falls für eine andere Tätigkeit schon ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde, kann dieses Exemplar auch für den DARC verwendet werden.

Der DARC hat folgende Regelung getroffen:

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei.
Die Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit kann über das efz-Portal beantragt werden..

Das erweiterte Führungszeugnis soll alle 4 Jahre (passend zum Wahl-Intervall im OV) neu beantragt werden.

Falls für eine andere Tätigkeit schon ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde, kann dieses Exemplar auch für den DARC verwendet werden.

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß §30 BZRG ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.

  1. Online Beantragung der Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit mit Jugendlichen unter 18 Jahren bei der DARC-Geschäftsstelle. (Siehe unten)
  2. Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses beim lokalen Einwohnermeldeamt.
    Erforderliche Unterlagen:
    1. Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit
    2. Pass oder Personalausweis
  3. Erweitertes Führungszeugnis wird per Post zugestellt (1-3 Wochen)

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Gemäß §72a Abs. 4 und 5 SGB VIII ist der DARC verpflichtet, die Führungszeugnisse von Personen, die Kinder und Jugendliche betreuen oder ausbilden, einzusehen und zu prüfen, ob eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB vorliegt.

Im Standardfall überprüft der entsprechende OVV bzw. sein Stellvertreter das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis und protokolliert das Ergebnis in diesem Formular. Das zu protokollierende Führungszeugnis darf dabei maximal 3 Monate alt sein.

Anschließend wird das das ausgefüllte Formular als Scan im eFZ-Portal hochgeladen.

Das erweiterte Führungszeugnis wird weder einbehalten, noch eine Kopie oder ein Foto davon angefertigt.

Wenn die Jugendgruppe des OV auch Mitglied im Kreis-/Gemeinde-/Stadtjugendring ist, bitte das erweiterte Führungszeugnis ebenfalls der zuständigen Jugendpflege vorlegen.

Wie ist das mit dem Datenschutz?

Wie ist das mit dem Datenschutz?

Da das erweiterte Führungszeugnis datenschutzrelevante Informationen enthält, darf es gemäß §72a Abs. 5 SGB 8 von anderen Personen lediglich eingesehen, aber nicht im Original oder als Kopie archiviert werden.

Gespeichert werden darf daher nur

  • wann das erweiterte Führungszeugnis eingesehen wurde,
  • ob eine Verurteilung gemäß §72a Abs.1 SGB VIII vorliegt oder nicht.

Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis enthält keine Einträge über offene oder laufende Verfahren.

Es enthält ebenfalls keine Einträge über

  • zur Bewährung angesetzte Jugendstrafen,
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (d.h. auch keine „Knöllchen“),
  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten.

Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die in jedem Fall im Führungszeugnis erscheinen.

Den genauen Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses regelt §32 des Bundeszentralregistergesetzes.

Rechtliche Lage zum eFZ

Rechtliche Lage zum eFZ

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Grund für die Einführung

Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Kreisjugendamt Regensburg mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.

eFZ beantragen

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Seit August 2020 kann die Bescheinigung auf ehrenamtliche Tätigkeit direkt im Onlineantrag-Portal beantragt und nach Freigabe durch das AJW-Referat heruntergeladen werden.

Link zum Online-Portal: https://ajw.darc.de/efz/

Geänderter Prozess ab 01.01.2027

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Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen.
Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

 

Zusammengefasster Ablauf

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ZeSI-Prüf-App der Bundesdruckereium die QR-Code Zertifikate in der digitalen Version des erw. Führungszeugnisses (PDF-Datei oder Ausdruck davon) zu prüfen

 

Google Play

 

Apple App Store

Jede Person, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im DARC (oder mit DARC-Beteiligung) betreut, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

 

MitgliedOrtsverbandsvorstand
(1) Einloggen in "Mitglieder online" und
Füllen der Datenfelder "Geburtsort" und "Email".
Danach Änderungen einreichen.
 
(2) Rückmeldung an OV-Vorstand 
 (3) Anforderungsschreiben in Netxp erzeugen
und per Mail an Mitglied versenden.
(4) Erweitertes Führungszeugnis beantragen
(online oder beim zuständigen Bürgeramt)
 
Führungszeugnis wird digital oder per Post zugesendet
(5) Erweitertes Führungszeugnis dem OV-Vorstand
zur Einsichtnahme vorlegen

- entweder digital (mit QR-Code),
- ausgedruckt (mit QR-Code)
- oder die Papierversion im Original
 
 (6) Einsichtnahme durchführen (Papier oder digital per App) und das Ergebnis in Netxp protokollieren.
 (7) Bei negativem Prüfungsergebnis die Betreuung von Kindern & Jugendlichen durch das Mitglied untersagen.

 

Fragen & Antworten

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Frag das AJW-Referat

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

Warum ein erweitertes Führungszeugnis?

In der Vergangenheit gab es in Deutschland immer wieder Fälle, in denen Menschen mit einer pädosexuellen Neigung  ehrenamtliche Tätigkeiten im Bereich der Jugendpflege  und -betreuung oder in Sportvereinen etc. suchten, um mit Minderjährigen in Kontakt zu treten. Oft ist es dabei zu sexuellen Gewalttaten gegen die betreuten Kinder und Jugendliche gekommen.

Um diesen Menschen den Zugang zu Aufgaben der Jugendarbeit zu erschweren bzw. verhindern, hat der Gesetzgeber zum 1. Mai 2010 die Grundlage für das erweiterte Führungszeugnis geschaffen, das für Personen erteilt wird, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind.

Es geht hierbei nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die ehrenamtlichen Betreuer, deren Engagement ausgesprochen wichtig und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als ein neuer Ansatz zur Entwicklung eines verbesserten und allgemeinen akzeptierten Konzepts zum präventiven Kinderschutz verstanden werden.

 

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Wann wird ein erweitertes Führungszeugnis benötigt?

Das Gesetz § 72a SGB VIII sieht vor, dass Vereine selber entscheiden müssen, wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes zwischen der/dem Betreuer/-in und den Schutzbefohlenen die Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis notwendig wird, sofern dies nicht bereits durch Kooperationsvereinbarungen mit Jugendämtern und Kommunen zur Pflicht wird.

 

Der DARC hat daher folgende - bundesweit einheitliche - Regelung getroffen:

 

Jede Person, die Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren im DARC (oder mit DARC-Beteiligung) betreut, muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder, die im Rahmen einer Veranstaltung Betreuungsaufgaben übernehmen.
Es gilt für alle Veranstaltungen, die unter dem Namen des DARC - einschließlich aller Untergliederungen - laufen oder bei denen der DARC repräsentiert wird.

 

Das erweiterte Führungszeugnis muss alle 4 Jahre erneut beantragt und geprüft werden.

Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsaufgaben kontinuierlich ausgeführt werden.
Nach Ablauf der 4 Jahre verliert das bisherige Prüfergebnis seine Gültigkeit.

 

Personen ohne gültiges, positives Prüfergebnis dürfen nicht für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden.

 

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtliche Tätigkeit gebührenfrei.
Die ehrenamtliche Tätigkeit wird mit dem Anforderungsschreiben bestätigt, welches der der OV-Vorstand aus der DARC-Mitgliederverwaltungssoftware heraus versendet.

 

Falls für eine andere Tätigkeit schon ein erweitertes Führungszeugnis beantragt wurde, kann dieses Exemplar auch für die Einsichtnahme im DARC verwendet werden.

 

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Wie bekommt man ein erw. Führungszeugnis?

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß §30 BZRG ein erweitertes Führungszeugnis beantragen.

 

  1. Einloggen in Mitglieder Online und Pflegen der Datenfelder "Geburtsort" und "EMail".
  2. "Änderungen einreichen" klicken
  3. Rückmeldung an den OV-Vorstand, dass die Daten gepflegt worden sind.
  4. Der OV-Vorstand erzeugt das Anforderungsschreiben in der Mitgliederverwaltungssoftware "Netxp:Verein" und versendet es direkt aus der Software das Mitglied.
    Dazu führt er folgende Schritte aus:
    1. Login in Netxp:Verein
    2. Öffnen der Daten des Mitglieds
    3. Wechsel auf die Reiterkarte "Führungszeugnis"
    4. Klick auf "Anforderungsformular erstellen" und Auswahl "Per Email versenden".
  5. Mit dem Anforderungsschreiben das erweiterte Führungszeugnis beantragen

 

Das Führungszeugnis wird wahlweise

  • digital als signiertes PDF (innerhalb weniger Stunden)
  • oder in Papierform (innerhalb weniger Tage)

zugestellt.

 

Was mache ich mit Betreuern aus dem Ausland?

Was mache ich mit Betreuern aus dem Ausland?

Sollen Helfer ohne Wohnsitz in Deutschland für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen eingesetzt werden, muss auch hier eine Strafregisterbescheinigung eingesehen werden.


Damit die Einsichtnahme protokolliert werden kann, müssen die Helfer als gesonderte Mitgliedsart in die Datenbank von Netxp:Verein eingepflegt werden.

Hierzu die Daten der Helfer an das DARC-Serviceteam melden und um Eintragung in die Mitgliederdatenbank als "eFZ-relevante Nichtmitglieder" bitten.

 

Viele europäische Länder bieten die Möglichkeit, einen speziellen Nachweis über die Unbedenklichkeit für den Einsatz in der Kinder- und Jugendarbeit abzufragen.
Hier einige Beispiele:

 

  • Österreich - Strafegisterbescheinigung für Kinder- und Jugendfürsorge
    Vergleichbar mit dem erweiterten Führungszeugnis und Beantragung erfolgt ebenfalls mit Anforderungsschreiben beim zuständigen Amt.
     
  • Vereinigtes Königreich - (Enhanced) DBS Check und Abfrage der Children's Barred List
    Prüfung, ob jemand von bestimmten Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist. Angabe der konkreten Tätigkeit notwendig.
     
  • Niederlande – Verklaring Omtrent het Gedrag (VOG)
    Die behördliche Verhaltensbescheinigung berücksichtigt, ob relevante Vorstrafen gegen die vorgesehene Tätigkeit sprechen.
    Die Prüfung ist auf die konkrete Tätigkeit bezogen und kann auch auf die Betreuung Minderjähriger ausgerichtet sein.
     
  • Belgien - Strafregisterauszug Modell 596-2
    Dieser Auszug ist für Tätigkeiten bestimmt, die Jugendarbeit oder die Beaufsichtigung Minderjähriger betreffen und somit vergleichbar mit dem erweiterten Führungszeugnis.
    Der Antrag wird auf den jeweiligen Tätigkeitszweck ausgerichtet.
     
  • Frankreich - Attestation d’honorabilité
  • Die Attestation d’honorabilité ist ein Nachweis, der auf einer Prüfung des Strafregisterbulletins B2 und des Registers für Sexual- und Gewalttäter beruht. Er gilt für bestimmte Tätigkeiten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und kann für ehrenamtlich Tätige ausgestellt werden.
     
  • Spanien - Certificado de Delitos de Naturaleza Sexual
    Das Zertifikat bescheinigt, ob einschlägige Einträge im spanischen Register für Sexualstraftaten und Menschenhandel vorliegen. Nach spanischem Recht müssen Personen, die beruflich oder ehrenamtlich regelmäßig mit Minderjährigen arbeiten, grundsätzlich ein negatives Zertifikat vorlegen.
     
  • Schweiz - Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
    Der schweizerische Sonderprivatauszug ist für Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen vorgesehen.
    Der Sonderprivatauszug enthält insbesondere Verurteilungen, mit denen ein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontaktverbot beziehungsweise ein entsprechendes Aufenthaltsverbot zum Schutz von Minderjährigen verbunden ist.
    Er ist daher nicht so umfangreich wie das deutsche erweiterte Führungszeugnis.
     
  • Italien - Certificato del casellario giudiziale
    Die besondere Strafregisterbescheinigung nach Artikel 25-bis des Präsidialdekrets Nr. 313/2002 dient der Überprüfung bestimmter Straftaten im Bereich sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen sowie einschlägiger Tätigkeitsverbote. Beantragt wird sie durch den Arbeitgeber.
    Ob der Nachweis auch für ehrenamtliche Tätigkeit beantragt werden kann, ist unklar.
     
  • Tschechien - Evidence skutečností důležitých pro práci s dětmi
    In diesem Strafregisterauszug für die werden alle Tatsachen erfasst, die für die Arbeit mit Kindern relevant sind. Insbesondere schwere Gewalt-, Sexual- oder Missbrauchsdelikte und auch andere vorsätzliche Straftaten, wenn ein Gericht ein entsprechendes Risiko für die Arbeit mit Kindern feststellt.
    Dieser Strafregisterauszug ist dem erweiterten Führungszeugnis sehr ähnlich.

Solange noch keine ausreichenden Erfahrungen mit Strafregisterauszügen aus dem Ausland vorliegen, bitte das AJW-Referat in den Prozess mit einbeziehen.

 

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Wer prüft das erweiterte Führungszeugnis?

Der OV-Vorstand ist für die ordnungsgemäße Prüfung des erweiterten Führungszeugnisses und die korrekte Dokumentation des Einsichtnahmedatums und des Prüfungsergebnisses in der DARC-Mitgliederverwaltungssoftware „Netxp:Verein“ verantwortlich.

Hinweis:
Netxp:Verein sieht die Prüfung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung vor.
Diese Option wird bei uns nicht genutzt.
Es ist immer die Einsichtnahme in ein Führungszeugnis gemäß §30a Abs. 2 BZRG zu protokollieren.

 

Das erweiterte Führungszeugnis darf bei der Prüfung maximal 3 Monate alt sein.

Die Prüfung erfolgt entweder

  • durch scannen des QR-Codes auf einem Ausdruck des PDFs mit der ZeSI-App,
  • durch scannen des QR-Codes direkt vom auf dem Bildschirm angezeigten PDF,
  • durch Einsichtnahme in das PDF und Prüfung der digitalen Signatur auf Gültigkeit (wird  von z.B. Adobe Reader unter dem Menüpunkt "Digitale Umterschriften" angezeigt),
  • durch Einsichtnahme in das Original in Papierform,.

      Die Unbedenklichkeit liegt vor, wenn im Führungszeugnis keine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB vorliegt. (Siehe §72a SGB VIII Absatz 1, Satz 1)

      Beziehen sich die aufgeführten Straftaten nicht auf §72a Absatz 1 SGB VIII, so muss individuell entschieden werden, inwieweit diese Straftaten eine Arbeit im Kinder- und Jugendbereich möglich machen. (Eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ist unter Umständen anderes zu bewerten als eine Verurteilung im Bereich Betäubungsmittel.) Rückfragen hierzu per Mail an efz(at)darc.de senden.

       

      Das erweiterte Führungszeugnis wird weder einbehalten, noch eine Kopie oder ein Foto davon angefertigt.
      Wenn das PDF digital empfangen wurde, ist die entsprechende Nachricht/Email nach erfolgter Prüfung vollständig zu löschen.

       

    Wie ist das mit dem Datenschutz?

    Wie ist das mit dem Datenschutz?

    Da das erweiterte Führungszeugnis datenschutzrelevante Informationen enthält, darf es gemäß §72a Abs. 5 SGB 8 von anderen Personen lediglich eingesehen, aber nicht im Original oder als Kopie archiviert werden.

    In der DARC-Mitgliederverwaltungssoftware "Netxp:Verein" wird daher nur protokolliert, 

    • wann und von wem das erweiterte Führungszeugnis eingesehen wurde,
    • ob eine Verurteilung gemäß §72a Abs.1 SGB VIII vorliegt oder nicht.

    Wenn das erweiterte Führungszeugnis digital zur Einsichtnahme vorgelegt wurde, ist die entsprechende Nachricht nach erfolgter Prüfung vollständig zu löschen und nicht nur in den "Papierkorb" zu verschieben.
     

     

    Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

    Was steht (nicht) im erweiterten Führungszeugnis?

    Das erweiterte Führungszeugnis enthält keine Einträge über offene oder laufende Verfahren.

    Es enthält ebenfalls keine Einträge über

    • zur Bewährung angesetzte Jugendstrafen,
    • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen (d.h. auch keine „Knöllchen“),
    • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monaten.

    Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, die in jedem Fall im Führungszeugnis erscheinen.

    Den genauen Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses regelt §32 des Bundeszentralregistergesetzes.

    Rechtliche Lage zum eFZ

    Rechtliche Lage zum eFZ

    Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

    Grund für die Einführung

    Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
    Siehe auch:

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