DARC-Online-Lehrgang Betriebstechnik/Vorschriften Kapitel 5: Vorschriften und Regelungen

    6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

    DARC-Online-Lehrgang Betriebstechnik/Vorschriften Kapitel 5: Vorschriften und Regelungen

      Kapitel 5: Vorschriften und Regelungen

      Dieses Kapitel ist für die meisten Lehrgangsteilnehmer ein Greuel, weil die Texte meistens in "Amtsdeutsch" geschrieben und damit schwer verständlich sind.

      Inhaltsübersicht zu diesem Kapitel:


      Gesetze, Vorschriften, Regelungen

      Die Gesetze und Verordnungen finden Sie auch im Internet unter der Adresse http://www.gesetze-im-internet.de

      Einzelheiten zu den Amtsblattverfügungen für den Amateurfunk finden Sie unter "Bundesnetzagentur - Amateurfunk - Vorschriften", Link.


      Gesetze, Verordnungen
      RRRadio Regulation, früher VO Funk Vollzugsordnung für den Funkdienst,
      TKGTelekommunikationsgesetz
      AFuGGesetz über den Amateurfunk
      AFuVVerordnung zum Gesetz über den Amateurfunk
      DV-AFuGVerordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk
      FreqBZPVFrequenzbereichszuweisungsplanverordnung
      FremiNPAVFrequenznutzungsplanaufstellungsverordnung
      FTEGGesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
      BEMFVVerordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
      EMVGGesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten

      RegelungInhaltUmsetzung durch
      CEPT REC T/R 61-01CEPT Radio Amateur Licence (Kurzzeitgehnehmigungen entsprechend deutscher Klasse A)AFuV, Vfg 11/2005 (Reg TP)
      CEPT REC T/R 61-02HAREC, Harmomsiertes Amateurfunkzeugnis und Prüfungsstoffplan der obersten Klasse. Das HAREC-Niveau entspricht der deutschen Klasse AAFuV, Vfgn 10 und 11/2005 (Reg TP)
      ECC REC (05)06CEPT Novice Radio Amateur Licence (Kurzzeitgehnehmigungen entsprechend deutscher Klasse E)AFuV, Vfg 93/2005 (BNetzA)
      ERC Report 32CEPT-Novice-Amateurfunkzeugnis und -Prüfungsstoffplan der mittleren Klasse (CEPT-Novice-Klasse). Das CEPT-Novice-Niveau entspricht der deutschen Klasse EAFuV, Vfg 10/2005 (Reg TP) Vfg 93/2005 (BNetzA)
      Draft ECC Report 89CEPT-Entry-Level- -Amateurfimkzeugnis, - Prüfungsstoffplan und -Genehmigung der niedrigsten Klasse, vorerst keine Umsetzung in Deutschland

      Bei vielen Prüfungsfragen muss man wissen, wo der entsprechende Punkt geregelt ist. Daher erfolgt hier ein Überblick über alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und internationalen Verträge: Weil elektromagnetische Wellen nicht an den Landesgrenzen stoppen, müssen internationale Vereinbarungen für Frequenzbereiche, Modulationsarten, Landeskenner und so weiter getroffen werden. Andererseits kann nur die jeweilige Regierung Gesetze erlassen. Daher muss der Funkamateur auch die nationalen Gesetze kennen. Internationale Vereinbarungen müssen immer erst in nationales Recht beziehungsweise in Verordnungen umgesetzt werden, damit sie für den einzelnen Bürger gültig werden. Nicht alle Aspekte des Amateurfunks sind aber so wichtig, dass sie in einem Gesetz formuliert werden müssen. Manche Punkte können auch in Verordnungen (ohne Zustimmung des Parlaments) geregelt werden.

      Bei vielen Prüfungsfragen zu diesem Thema müssen Sie wissen, wo der entsprechende Punkt geregelt ist. Daher erfolgt hier ein Überblick über alle wichtigen Gesetze, Verordnungen und internationalen Verträge.

      Radio Regulations (RR)

      Das erste Gesetzeswerk, das hier ein wenig interpretiert werden soll, ist die so genannten Radio Regulations (RR) der International Telecommunication Union (ITU). Daraus wird nationales Recht abgewandelt. In Deutschland heißt dies dann Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk).

      In den Auswahlantworten zur folgenden Prüfungsfrage VA101 sind die wichtigsten internationalen Gesetze, Regelungen und Empfehlungen für den gesamten Funkdienst aufgeführt. Für Funkamateure wichtig sind alle vier, jedoch ist die Definition des Begriffes Amateurfunkdienst im Artikel 1 der Radio Regulations zu finden. Dies ist also die Lösung der Prüfungsfrage. Die anderen Regelungen lernen Sie noch im Verlauf des Lehrgangs kennen.

      Prüfungsfrage
      VA101  In welchem zum Internationalen Fernmeldevertrag gehörenden Regelungswerk ist der Begriff "Amateurfunkdienst" definiert?
      In den Empfehlungen der IARU (Internationale Amateur Radio Union).
      In den Normen und Empfehlungen des ETSI (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen).
      In den Radio Regulations (VO Funk) der ITU (Internationale Fernmeldeunion).
      In den Regelungen der CEPT (Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation).

      Diese Radio Regulations (abgekürzt RR) gelten für alle Funkdienste, nicht nur für den Amateurfunk. Dazu eine ...

      Prüfungsfrage
      VA303  Gelten die allgemeinen Regelungen der Radio Regulations (VO Funk) auch für den Amateurfunkdienst?
      Nein, sonst wäre der Amateurfunk als Experimentierfunk zu eingeschränkt.
      Nein, dies wären zu viele Sachverhalte, die der Funkamateur wissen müsste.
      Ja, aber nur die Festlegung der Frequenzbereiche, Funkregionen und Rufzeichenreihen.
      Ja, der Amateurfunkdienst ist in den Radio Regulations (VO Funk) so festgelegt.

      Folgenden Kernsatz zur Definition des Amateurfunkdienstes sollten Sie sich wirklich gut merken.

      Merke : Der Amateurfunkdienst dient zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien.
      Prüfungsfrage
      VA102  Wozu dient der Amateurfunkdienst nach dem Wortlaut seiner internationalen Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (VO Funk)?
      Zur Benutzung von Amateurfunkstellen auf der Erde und im Hauptteil der Erdatmosphäre.
      Zur eigenen Ausbildung, für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander und für technische Studien.
      Für den Funkverkehr der Funkamateure untereinander sowie für den Funkverkehr über Amateurfunkstellen an Bord von erdumlaufenden Satelliten.
      Für experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien, zur Völkerverständigung und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen.
      Prüfungsfrage
      VA104  Welche Aussage über Funkamateure enthält die Begriffsbestimmung des Amateurfunkdienstes in den Radio Regulations (VO Funk)?
      Funkamateure sind die Inhaber einer Prüfungsbescheinigung über eine bestandene Amateurfunkprüfung und befassen sich mit der Funktechnik aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichem Interesse.
      Keine, da es sich um die Definition des Amateurfunkdienstes handelt.
      Funkamateure sind ordnungsgemäß ermächtigte Personen, die sich mit der Funktechnik aus rein persönlicher Neigung und nicht aus geldlichem Interesse befassen.
      Funkamateure dürfen nur Mitteilungen von geringer Bedeutung übertragen, die es nicht rechtfertigen, öffentliche Telekommunikationsdienste in Anspruch zu nehmen.

      Man hat in den RR den Amateurfunkdienst „definiert“. Weil dort aber unterschiedliche Regelungen zwischen dem terrestrischen Funkdienst und dem Funkdienst über Satelliten bestehen, beim Amateurfunk aber keine generellen Unterschiede gemacht werden, hat man die Definition des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten zusammengefasst. 

      Prüfungsfrage
      VA103  Wozu dient der Amateurfunkdienst über Satelliten nach dem Wortlaut seiner internationalen Begriffsbestimmung in den Radio Regulations (VO Funk)?
      Der Amateurfunkdienst über Satelliten dient den gleichen Zwecken wie der Amateurfunkdienst, wobei Weltraumfunkstellen auf Erdsatelliten benutzt werden.



      Um Sie nicht zu verwirren, wurden die weiteren Auswahlantworten weggelassen. Bitte einfach diese richtige Lösung merken! 

      AFuG

      Das Amateurfunkgesetz ist ursprünglich aus dem Jahre 1949, wurde aber neu gefasst und 1997 vom Bundestag beschlossen. Es regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst. Sie finden den Text des Gesetzes im Fragenkatalog Anhang 8. 

      Prüfungsfrage
      VC101  Welches Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland?
      Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
      Das Telekommunikationsgesetz.
      Das Gesetz über den Amateurfunk.
      Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.

      Alle vier der in der Prüfungsaufgabe VC101 genannten Gesetze haben Bedeutung für den Amateurfunk. Aber die Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bildet das Gesetz über den Amateurfunk.

      Prüfungsfrage
      VC102  Welches Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Bedingungen für die Teilnahme am Amateurfunkdienst?
      Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
      Das Telekommunikationsgesetz.
      Die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
      Das Gesetz über den Amateurfunk.

      Im Amateurfunkgesetz ist zum Beispiel festgelegt, dass die Bundesnetzagentur die Kontrolle der Amateurfunkangelegenheiten übernimmt. Früher hieß diese Behörde Regulierungs­behörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Sie nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben.

      Prüfungsfrage
      VC103  Welche Behörde nimmt die Aufgaben und Befugnisse in Deutschland wahr, die sich aus dem Amateurfunkgesetz (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) ergeben?
      Die Polizei.
      Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
      Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation.
      Die Bundesnetzagentur.

      Im Paragraf 2 des Amateurfunkgesetzes ist definiert, was man unter Funkamateur, unter Amateurfunkdienst und unter einer Amateurfunkstelle versteht. Darauf beziehen sich auch die folgenden Prüfungsfragen. Deshalb sollen wieder die Antworten auf die Prüfungsfragen zum Erlernen dieser Definitionen dienen. Sie wissen, dass Sie den Wortlaut des Amateurfunkgesetzes und auch der Amateurfunkverordnung im Fragenkatalog Anhang 8 und 9 finden können. Bitte lesen Sie dort einmal nach!   

      Prüfungsfrage
      VC112  Wozu dient der Amateurfunkdienst nach dem AFuG?
      Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und nicht aus gewerblich-wirtschaftlichen Interessen.
      Zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken und zum geschäftsmäßigen Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen.
      Zum Übertragen rundfunkähnlicher Darbietungen und zur Übermittlung von Inhalten politischer und religiöser Art.
      Zur Ausübung des Amateurfunks aus persönlicher Neigung und aus wissenschaftlich-wirtschaftlichen Interessen

      Die meisten Prüfungsfragen zum Amateurfunkgesetz (AFuG) wurden/werden in anderen Kapiteln dieses Lehrgangs untergebracht. Deshalb bleiben nur noch die Begriffsbestimmungen übrig.

      AFuV - Begriffsbestimmungen

      In der Hierarchie der Gesetze geht es nun weiter in die Tiefe. Die Radio Regulations enthalten die grundsätzlichen Regelungen auf denen die nationalen Gesetze aufbauen. Das nationale Gesetz heißt in Deutschland Amateurfunkgesetz (AFuG). Im Gesetz selbst sind nur die grundsätzlichen nationalen Regelungen festgelegt. Die Feinheiten dazu stehen in einer Verordnung, in der Amateurfunkverordnung (AFuV)


      Aufgabe : Lernen Sie aus dem Anhang 9 des Fragenkatalogs die Begriffsbestimmungen möglichst auswendig.
      Dazu gibt es nämlich drei Prüfungsfragen im Fragenkatalog. Ansonsten wurden die weiteren Prüfungsfragen bereits besprochen.

      Prüfungsfrage
      VD101  Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist gemäß AFuV richtig wiedergegeben?
      Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
      Eine „fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle“ ist eine besetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (z.B. Amateurfunkstellen mit digitalen Betriebsarten).
      Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle, die von Mitgliedern einer Gruppe von Funkamateuren unter Verwendung eines gemeinschaftlich genutzten Rufzeichens betrieben wird.
      Eine „Funkbake“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.

      Prüfungsfrage
      VD102  Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben?
      Eine „Funkbake“ ist eine fernbediente Amateurfunkstelle (auch in Satelliten), die ferngesteuert Aussendungen zur Feldstärkebeobachtung oder zu Empfangsversuchen erzeugt.
      Eine „Klubstation“ ist eine Amateurfunkstelle einer Amateurfunkvereinigung, die von deren Mitgliedern unter dem zugeteilten Rufzeichen besetzt oder unbesetzt betrieben werden kann.
      Eine „Relaisfunkstelle“ ist eine automatisch arbeitende Amateurfunk-Sendeanlage (auch in Satelliten), die Amateurfunkaussendungen, Teile davon oder sonstige eingespeiste oder eingespeicherte Signale automatisch aussendet.
      Eine „fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle“ ist eine unbesetzt betriebene Amateurfunkstelle, die fernbedient oder selbsttätig Aussendungen erzeugt (Relaisfunkstellen, Digipeater, Funkbaken).

      Prüfungsfrage
      VD103  Welche der folgenden Begriffsbestimmungen ist entsprechend der AFuV richtig wiedergegeben?
      Die „gleichwertige isotrope Strahlungsleistung (EIRP)“ ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den Halbwellendipol.
      Die „Spitzenleistung (PEP)“ ist die Leistung, die der Sender unter normalen Betriebsbedingungen während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve durchschnittlich an einen reellen Abschlusswiderstand abgeben kann.
      Die „effektive Strahlungsleistung (ERP)“ ist das Produkt aus der Leistung, die der Antenne zugeführt wird, und ihrem Gewinn in einer Richtung, bezogen auf den isotropen Kugelstrahler.
      Eine „unerwünschte Aussendung“ ist jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes oder einer Funkanlage beeinträchtigen könnte.

      TKG

      Während die bisher besprochenen Gesetze speziell für den Amateurfunk erstellt wurden, sind die folgenden Gesetze allgemein gültig, enthalten aber Passagen, die auch für den Amateurfunk relevant sind. Deshalb finden Sie diese Gesetze nicht im Prüfungsfragenkatalog. Sie finden das TKG unter http://bundesrecht.juris.de/tkg_2004 im Internet. Im Prinzip würde es genügen, die Fragen und Antworten dazu im Fragenkatalog durchzuarbeiten und sich diese für die Prüfung zu merken. Im Folgenden sollen aber zusätzlich die für den Amateurfunk wichtigen Passagen zitiert werden. 

      Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist geregelt, dass jede drahtlose oder drahtgebundene Fernmeldeeinrichtung, die den Grundstücksbereich überschreitet, genehmigungspflichtig ist. Andernfalls kann man bestraft werden. In der folgenden Prüfungsfrage finden Sie in den Antworten die Beschreibung des Gültigkeitsbereichs. 

      Prüfungsfrage
      VF101  Enthält das TKG für den Funkamateur anwendbare Regelungen?
      Nein, dafür gibt es das eigenständige Amateurfunkgesetz mit Amateurfunkverordnung. 
      Nein, der Amateurfunkdienst ist im TKG ausdrücklich ausgeschlossen.
      Ja, einige Regelungen sind auch auf den Amateurfunkdienst anwendbar.
      Nein, es enthält keine auf den Amateurfunkdienst anwendbaren Regelungen.

      Im Telekommunikationsgesetz (TKG) ist ferner geregelt, dass keine Gespräche abge-hört werden dürfen. Also beim Polizeifunk oder Taxifunk zuhören ist nicht erlaubt!

      Prüfungsfrage
      VF102  Bei welcher Handlung verletzt ein Funkamateur das Fernmeldegeheimnis?
      Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, an denen der Funkamateur nicht selbst beteiligt war.
      Bei Verwertung oder Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, unabhängig davon, ob der Funkamateur selbst beteiligt war.
      Bei Aufzeichnung und Weitergabe von Gesprächsinhalten und Daten aus Amateurfunkverbindungen, insbesondere, wenn die Weitergabe an NichtFunkamateure erfolgt.
      Bei Empfang, Verwertung oder Weitergabe von Nachrichten, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind.
      Prüfungsfrage
      VF103  Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, der unbeabsichtigt Nachrichten empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?
      Er darf Dritten zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt und die näheren Umstände.
      Er darf den Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs anderen nicht mitteilen.
      Er darf anderen Funkamateuren zwar die Tatsache des Empfangs mitteilen, aber nicht den Inhalt.
      Er darf den Inhalt und die näheren Umstände nur anderen Funkamateuren mitteilen, da auch diese der Geheimhaltungspflicht unterliegen.
      Prüfungsfrage
      VF104  Wie hat sich ein Funkamateur zu verhalten, wenn er Sendungen empfängt, die nicht für Funkamateure, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind?
      Der Inhalt solcher Sendungen darf nicht verwertet werden, aber eine Diskussion über die Nachrichtenbzw. Gesprächsinhalte ist erlaubt.
      Er darf diese Sendungen für sich aufzeichnen und auswerten. Dritten darf das Vorhandensein und der Inhalt dieser Sendungen jedoch nicht zur Kenntnis gebracht werden.
      Der Inhalt solcher Sendungen sowie die Tatsache ihres Empfangs ausgenommen bei Notrufen - darf anderen weder mitgeteilt noch für eigene Zwecke verwertet werden.
      Er hat sofort den Empfänger auszuschalten und die Bundesnetzagentur zu informieren.
      Prüfungsfrage
      VF105  Dürfen Sendefunkanlagen ohne Frequenzzuteilung betrieben werden?
      Sendefunkanlagen bedürfen ausnahmslos einer Frequenzzuteilung, und zwar unabhängig von der Sendeleistung oder benutzten Frequenz.
      Sendefunkanlagen mit Leistungen kleiner 0,1 Watt benötigen wegen der geringen Reichweite keine Frequenzzuteilung.
      Sendefunkanlagen, die ausschließlich auf ISM-Frequenzen betrieben werden können, benötigen keine Frequenzzuteilung.
      Das Errichten von Sendefunkanlagen ist ohne Zuteilung nicht zulässig; für den Betrieb benötigt man grundsätzlich eine Einzelzuteilung.

      Gut merken! 

      Prüfungsfrage
      VF106  Welcher der nachfolgend genannten Tatbestände ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß TKG?
      Das schuldhafte Verursachen von elektromagnetischen Störungen, entgegen den Weisungen der Bundesnetzagentur.
      Die Übermittlung von Amateurfunknachrichten von oder an Dritte durch einen Funkamateur.
      Nutzung von Frequenzen ohne Frequenzzuteilung.
      Der Betrieb einer Amateurfunkstelle zu gewerblich-wirtschaftlichen Zwecken.
      Prüfungsfrage
      VF107  Bei welcher der genannten Apparaturen sind nach dem TKG auch der Besitz und die Herstellung verboten und mit erheblichen Strafen bewehrt?
      Ein Scanner, der ein breitbandiges Abhören nicht öffentlicher Funkdienste im Funkspektrum ermöglicht.
      Ein Richtmikrofon, das in besonderer Weise geeignet ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören.
      Ein Babyfon.
      Eine Sendeanlage, die einen anderen Gegenstand vortäuscht und somit zum Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes brauchbar ist.
      Prüfungsfrage
      VF108  Darf ein Funkamateur eine Sendeanlage betreiben oder besitzen, die Ihrer Form oder Verkleidung nach einen  anderen  Gegenstand vortäuscht und somit geeignet ist, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen unbemerkt abzuhören, oder das Bild eines anderen unbemerkt aufzunehmen?
      Nein.
      Er darf sie besitzen, aber nicht betreiben.
      Ja, wenn diese Anlage auf Amateurfunkfrequenzen betrieben werden kann.
      Ja, wenn öffentlich in Hinweisen oder allgemein zugänglichen Mitteilungen auf die Abhörmöglichkeit hingewiesen wurde.
      Prüfungsfrage
      VF109  Darf ein Funkamateur eine Funkanlage seiner Amateurfunkstelle zum Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes verwenden?
      Ja, aber nur mit einer hierfür von der Bundesnetzagentur vorgesehenen besonderen Zulassung.
      Ja, weil der Funkamateur aufgrund der Amateurfunkzulassung als sachkundige Person gilt.
      Nein, weil die verdeckte Übermittlung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes einer anderen Person eine mit Strafe bedrohte Handlung ist.
      Ja, aber nur wenn ein hierfür technisch zugelassenes Funkgerät benutzt wird.

      FTEG

      Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) regelt den freien Warenverkehr von Funkgeräten sowie deren Inbetriebnahme. Deshalb gilt es auch für serienmäßig hergestellte Amateurfunkgeräte. 

      Prüfungsfrage
      VH101  Welches Gesetz bzw. welche Vorschrift beinhaltet Regelungen für das Inverkehrbringen, den freien Warenverkehr und die Inbetriebnahme, die auch für serienmäßig hergestellte Amateurfunkgeräte gelten?
      Die Amateurfunkverordnung.
      Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen.
      Die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996.
      Für solche Amateurfunkgeräte gibt es keine spezielle Regelung; Streitigkeiten werden nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgetragen.
      Prüfungsfrage
      VH102  Welche grundlegenden Anforderungen werden entsprechend dem FTEG an Amateurfunkgeräte gestellt?
      Seriengefertigte Geräte müssen die grundlegenden Anforderungen entsprechend dem FTEG einhalten und CE- Kennzeichnung tragen.
      Die Funkgeräte müssen eine Zulassungskennzeichnung tragen.
      Die Geräte unterliegen keinen Bestimmungen.
      Der Sendeteil des Funkgerätes darf nur in den der Lizenzklasse des Funkamateurs entsprechenden Frequenzbereichen senden können.
      Prüfungsfrage
      VH103  Welche Vorschriften müssen im Handel erhältliche Empfangsfunkanlagen einhalten, die dem Amateurfunk zugewiesene Frequenzen empfangen können?
      Amateurfunkempfänger brauchen grundsätzlich keinerlei Bestimmungen einzuhalten.
      Es sind die Bestimmungen des FTEG einzuhalten. Dies ist an der CE- Kennzeichnung des Gerätes und den Angaben zum bestimmungsgemäßen Betrieb in den Begleitpapieren zu erkennen.
      Grundlegende Anforderungen an Amateurfunkempfänger sind in der Amateurfunkverordnung geregelt.
      Amateurfunkempfänger dürfen ausschließlich von Funkamateuren betrieben werden; darüber hinaus gibt es keine weiteren Vorschriften.
      Prüfungsfrage
      VH104  Welche Geräte fallen nicht in den Anwendungsbereich des FTEG?
      Im Handel erhältliche Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure hergestellt werden.
      Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Räumen hergestellt werden.
      Funkgeräte, die von Funkamateuren verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind, sowie Geräte deren EMV-relevante Bedingungen in anderen EU-Richtlinen als der EMV- Richtlinie vorgeschrieben sind.
      Im Handel erhältliche elektrische oder elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten.
      Prüfungsfrage
      VH105  Wird für selbst gefertigte Amateurfunkgeräte der Nachweis auf Einhaltung der technischen Vorschriften verlangt?
      Nein, weil der Amateurfunkdienst als Experimentierfunkdienst zu verstehen ist und dem Funkamateur Gelegenheit gegeben werden soll, seine Geräte selbst zu bauen oder seriengefertigte Geräte zu ändern. 
      Ja, weil auch der Betrieb dieser Geräte in der Nachbarschaft nicht zu Störungen führen darf.
      Dieser Nachweis wurde nur für ältere Röhrenverstärker mit Ausgangsleistungen über 300 Watt gefordert, weil deren Betrieb häufig zu Störungen führte. Neuere, transistorisierte Leistungsverstärker benötigen keinen Nachweis mehr.
      Der Nachweis wird verlangt. Selbstgebaute oder veränderte Geräte müssen der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgestellt werden.

      Viel Erfolg beim Lehrgang wünscht Ihnen Eckart Moltrecht DJ4UF!

      Machen Sie nun weiter mit Technik 06


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      Letzte Bearbeitung: 31.05.2017 DJ4UF, 04.04.2020 DH8GHH
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