HAM RADIO 2026

Bedarfsträger

Kommunikation ist ein zwingend notwendiger Baustein in der Bewältigung von Not- und Katastrophenlagen. Bedarfsträger wie der Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung müssen sich untereinander abstimmen und ihre Maßnahmen effektiv koordinieren können. Ein Ausfall etablierter Kommunikationswege, sei es durch Naturkatastrophen, technische Störungen oder andere Einwirkungen, stellt eine erhebliche Herausforderung dar und kann den gesamten Krisenbewältigungsprozess gefährden.

 

Hier können Funkamateure im Rahmen der gültigen Gesetze einen wertvollen Beitrag leisten, indem sie Bedarfsträger bei der Errichtung und dem Betrieb alternativer Kommunikationsverbindungen unterstützen. Diese Unterstützung umfasst unter anderem:

 

  • Bereitstellung unabhängiger Funkverbindungen, um auch ohne reguläre Infrastruktur kommunizieren zu können
  • Erweiterung bestehender Kommunikationsnetze, etwa durch Richtfunkstrecken oder Notfunk-Backbones
  • Technische Expertise und Beratung, um Kommunikationslösungen an spezifische Einsatzszenarien anzupassen

 

Die Einbindung von Funkamateuren in den Katastrophenschutz und die zivile Verteidigung ist in verschiedenen nationalen und internationalen Regelungen normiert, darunter:

 

  • ITU Radio Regulations, Artikel 25, Abschnitt 1, §5A
    Die Behörden werden aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Amateurfunkstationen sich auf den Kommunikationsbedarf zur Unterstützung der Katastrophenhilfe vorbereiten und diesen decken können.
  • ITU Recommendation M.1042-4 empfiehlt
    1. dass die Verwaltungen den Aufbau von Netzwerken für den Amateurfunkdienst und den Amateursatellitendienst fördern sollten, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen Notfällen Funkverbindungen bereitstellen können, und dass diese Netzwerke auf Anforderung der zuständigen Behörden zur Verfügung stehen;
    2. dass diese Amateurfunk- und Amateur-Satellitennetze in der Lage sein sollten, auch ohne andere Funknetze zu funktionieren und von temporären Standorten aus betrieben zu werden, (sofern erforderlich), unter Verwendung lokaler generator- oder batteriebetriebener Stromversorgungen, wenn kein öffentliches Stromnetz verfügbar ist;
    3. dass Amateurfunkverbände dazu ermutigt werden sollten, die Entwicklung robuster Organisationsstrukturen und technischer Systeme zu fördern, die im Falle von Katastrophen und bei Hilfsmaßnahmen einen zuverlässigen Funkverkehr gewährleisten können
  • ITU‑D Recommendation 13.1 empfiehlt:
    1. dass die Verwaltungen die Amateurfunkdienste in ihre nationalen Katastrophenpläne und Informationsverzeichnisse zur Telekommunikationsunterstützung aufnehmen sollten;
    2. dass die Verwaltungen die Hindernisse für die effektive Nutzung der Amateurfunkdienste für die Kommunikation im Katastrophenfall und die damit verbundenen Ausbildungsaktivitäten verringern und beseitigen sollten;
    3. dass Amateur- und Katastrophenhilfsorganisationen und Anbieter von Notfallmaßnahmen untereinander und mit den Verwaltungen Absichtserklärungen ausarbeiten und zusammen mit anderen betroffenen Parteien bei der Entwicklung und Bereitstellung von Mustervereinbarungen und bewährten Praktiken im Bereich der Katastrophen-Telekommunikation zusammenarbeiten sollen.
  • Amateurfunkgesetz - AfuG, 1997, § 2(2) 
    "Der Amateurfunkdienst ein Funkdienst, [...] und zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen wahrgenommen wird; [...]"

 

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