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      Hessen: Aussetzung der Anwendung von § 23 Abs. 1a StVO bis zum 31.1.2021

      Funk im Kfz

      Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen bestätigt die Aussetzung der Anwendung von § 23 Abs. 1a StVO bis zum 31. Januar 2021. Seit dem 1. Juli ist auch für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets erforderlich. Der RTA hat deshalb u.a. wegen der aktuellen COVID-19-Pandemie den Verkehrsausschuss des deutschen Bundesrates auch auf Initiative des Vorstands des DARC e.V. nochmals gebeten, eine Verlängerung der Übergangsfrist zumindest bis zum 30. Juni 2021 in die StVO aufzunehmen.

      Diese Bitte hatte Bayern als erstes Bundesland bereits positiv unterstützt. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat nun in einem Schreiben vom 19. Juni 2020 alle Bundesländer darum gebeten, bis einschließlich 31. Januar 2021 in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten von einer Kontrolle des seit 1. Juli 2020 geltenden Verbots abzusehen. Die Polizeihoheit liegt bei den einzelnen Bundesländern. In wie weit es dort Kontrollen und Bußgelder geben wird, hängt also von jedem Bundesland ab.

      Unter Bezugnahme auf das Schreiben des RTA vom 14. Juni 2020 und des BMVI teilte als erstes Bundesland Hessen über Herrn Staatsminister Al-Wazir, dem RTA Vorsitzenden, Christian Entsfellner u.a. folgendes mit: „In Hessen liegt die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung des vorgenannten Verbots beim hessischen Innenministerium. Das hessische Innenministerium hat am 22.06.2020 einen entsprechenden Erlass an die nachgeordneten Kontrollbehörden herausgegeben“. In Hessen wird danach bis einschließlich 31. Januar 2021 von einer Kontrolle des Verbotes in Bezug auf die Nutzung von Funkgeräten für alle Verkehrsarten abgesehen.

      Aus anderen Bundesländern liegt dem RTA bisher noch keine Meldung vor. Sobald der RTA hier mehr Informationen hat, erfolgt weiter Information.

      Ausdrücklich weist der RTA darauf hin, dass (dem RTA bekannt) eine derart klare Aussetzung von Kontrollen des geltenden Verbots bis dato nur für Hessen ausgesprochen wurde. „Wir bleiben am Ball“, erklärte Christian Entsfellner, DL3MBG, für den RTA. Sollte es dennoch zu Problemen kommen, bitten wir betroffene Mitglieder sich beim RTA bzw. DARC zu melden. (Quelle: Bertram Heßler, DG2FDE)

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