Änderungen betreffen vor allem den Bereich des UHF-Rundfunkbandes von 470 bis 862 MHz, da durch die Umstellung auf digitalen Rundfunk Teile dieses Bandes frei wurden. Künftig sollen hier Mobilfunkanwendungen zur Breitbandversorgung ländlicher Bereiche angesiedelt werden. Entfallen ist die so genannte Nutzungsbestimmung 30. Diese setzte Störgrenzwerte für Powerline Communication fest, die durch die Verordnung zum Schutz von sicherheitsrelevanten Funkdiensten (SchuTSEV) geregelt sind. Letztere trat am 19. Mai in Kraft. Ebenfalls wird dem Amateurfunkdienst der Frequenzbereich 7100 bis 7200 kHz nun primär zugewiesen. Eine Änderung, d.h. Anpassung der Spezialregelung für den Amateurfunkdienst, nämlich in der AFuV Anlage 1, muss aber noch erfolgen. Nach Information des BMWi anlässlich der HAM RADIO 2009 wird die Anpassung der AFuV Anlage 1 in Bezug auf 7100 bis 7200 kHz auch im Hinblick auf die Leistungsbeschränkung nach Inkrafttreten des Frequenzbereichszuweisungsplans zügig vorangetrieben. Die Rechtsverordnung mit der aktualisierten Fassung ist im Internet veröffentlicht (http://tinyurl.com/lbaynn). Der requenzbereichszuweisungsplan legt unter anderem Frequenzzuweisungen für die einzelnen Funkdienste fest.