Aufgrund der für 2018 seitens der Bundesregierung geplanten Bundesgebührenordnung besteht die Notwendigkeit der Änderung des Amateurfunkgesetzes (AFuG). Bei dieser Gelegenheit kann der RTA-Vorstand nun die Belange aus den bestehenden Mandaten entsprechend einbringen. Insgesamt wurden etwas mehr als 30 verschiedene Änderungs- oder Ergänzungswünsche bearbeitet, unter anderem: Einführung einer neuen Genehmigungsklasse unterhalb der bestehenden Klasse E, Ermöglichung von selbstverwalteten Prüfungsabnahmen, Wiedereinführung einer Rechtsgrundlage zur Verfolgung von Fehlverhalten durch Funkamateure seitens der Regulierungsbehörde, Reform der Gebührentatbestände mit dem Ziel der ausgewogeneren Verteilung von Gebühren für einzelne Verwaltungsakte. Gerade was den letzten genannten Punkt angeht hat das Verwaltungsgericht Köln bereits Gebührenbescheide der BNetzA für ungültig erklärt, wenn eine bloße Adressänderung des verantwortlichen Funkamateurs denselben Betrag kosten sollte, wie eine umfängliche Verträglichkeitsprüfung.Diese Nachricht können Sie auf der DARC-Webseite als Vorstandsinformation unter www.darc.de/aktuelles/vorstandsinformationen nachlesen.