Im Einzelnen bedeutet dies:
• Im 160-m-Band darf an Wochenenden in den Bereichen von 1850 bis 1890 kHz und von 1890 bis 2000 kHz mit der vollen zulässigen Sendeleistung der jeweiligen Genehmigungsklasse A bzw. E gearbeitet werden. Nur zu diesen Zeiten ist dort auch Contestbetrieb erlaubt.
• 6-m-Band: Im Frequenzbereich von 50,000 bis 50,400 MHz dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse A auch 2024 mit maximal 750 Watt PEP senden, Inhaber der Genehmigungsklasse E mit 100 Watt PEP – ausschließlich bei horizontaler Polarisation. Von 50,400 bis 52,000 MHz sind für Inhaber beider Genehmigungsklassen lediglich 25 Watt PEP gestattet. Contestbetrieb ist zulässig.
• Im 4-m-Band (70,150 bis 70,210 MHz) dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse A mit 25 Watt ERP arbeiten; ausschließlich horizontale Polarisation ist zulässig.
• Im 13-cm- und im 6-cm-Band dürfen Inhaber der Genehmigungsklasse E im Bereich von 2320 bis 2450 MHz bzw. 5650 bis 5850 MHz auch 2024 mit max. 5 W PEP arbeiten. Damit ist die Hamnet-Nutzung weiterhin möglich.
Das Amtsblatt 24 der Bundesnetzagentur kann unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Allgemeines/Presse/Amtsblatt/start.html heruntergeladen werden.
Das Ablaufdatum dieser Verlängerungen ergibt sich aus dem Termin, zu dem die neue Amateurfunkverordnung in Kraft tritt. Dies ist exakt ein Jahr nach deren Verkündung am 23.6.2023. In der Verordnung sind fast alle bisherigen Duldungsregelungen in den Normalzustand überführt worden. Für die Themen 70 MHz und Klasse E 50 MHz wird im Frühjahr mit der Bundesnetzagentur eine Regelung für den Zeitraum nach dem 23.6. erarbeitet.