In den jetzt bekannt werdenden Fällen handelt es sich bei dem Anfrager wohl immer wieder um eine dritte Person – die kein Nachbar sein kann. Der Fokus der Anfragen liegt offensichtlich auf ehemaligen und aktiven Amtsträgern des DARC.
Funkamateure müssen in jedem Fall seitens der zuständigen Behörde (BNetzA) vor deren Auskunft angehört werden. Generell ist anzuraten, der BNetzA gegenüber grundsätzlich jeglicher Weitergabe von Daten an Dritte zu widersprechen. Dadurch wird deutlich gemacht, dass nur die notwendigen Daten gemäß UIG weitergegeben werden dürfen, wogegen sich die Funkamateure nicht wehren können.
Des Weiteren ist gegenüber der Behörde auszuführen, dass eine Anfrage von Dritten, die nicht im näheren Umfeld wohnen, lediglich so beantwortet werden soll, dass der Funkamateur seinen Anzeigeverpflichtungen gemäß BEMFV nachgekommen ist und diese Anzeige bei der BNetzA vorliegt.
Weitere Ansprüche auf Auskünfte haben nach Auffassung des Runden Tisch Amateurfunk, RTA, Anfragende nach UIG nicht. Der RTA ist darüber hinaus der Meinung, dass, sofern es sich bei dem Anfragenden gemäß UIG nicht um einen direkten Nachbarn oder einen Beteiligten im näheren Umkreis des Funkamateurs handelt, eine solche Anfrage zunächst einmal als missbräuchlich zu werten ist, bis das Gegenteil bewiesen ist. Der RTA hat gegenüber der BNetzA vorgeschlagen, dass Auskünfte an Nachbarn oder den näheren Umkreis sich darauf beschränken, dass eine Amateurfunkstelle mit 10 W EIRP oder mehr betrieben wird, eine Schutzzone um das Grundstück vorhanden ist und die Anzeigepflicht gemäß BEMFV erfüllt ist. Der RTA wird seine Position auch so in einem Gespräch mit dem BMWi vortragen, um hier endlich die seitens der BNetzA schon lange zugesagte Rechtssicherheit zu erzielen.