Der erste Senat des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) Baden-Würtemberg teilt nicht die Auffassung der Antragsgegnerin (Reg TP), dass es sich bei der NB 30 ausschließlich um eine rein frequenzrechtliche Regelung handele, die insbesondere die Frage der Einhaltung der Schutzanforderungen nach Art.4 EMV-Richtlinie nicht berühre. Nach Art. 2 Abs. 1 EMV-RL gilt die Richtlinie für Geräte (auch Telekommunikationsnetze), die elektromagnetische Störungen verursachen können, oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann.
Soweit die Frequenzordnung die Nutzung von Frequenzen in und längs von Leitungen regelt, geht es jedenfalls bei der Nutzung längs von Leitern der Sache nach um die Bewältigung von technisch unerwünschten Abstrahlungen.
Dies wird zum vordringlichen Problem, wenn wie bei der PLC-Technik zur Übertragung von Daten ein Niederspannungsnetz genutzt wird, was aufgrund der technischen Gegebenheiten mangelnde Dämpfung wegen ungeschirmter, nicht verdrillter Leitungen sowie vieler Verzweigungen im nicht symmetrischen Netz- bei der Einspeisung von hochfrequenten Signalen im Gegensatz zu hierzu spezifizierten DSL-Leitungen verstärkte Abstrahlung zur Folge hat.
Das konkrete Interesse des (der Verhandlung) Beigeladenen an einem ungestörten Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkempfang gebietet keine abweichende Abwägungsentscheidung. Denn insoweit ist ein Ausgleich nach den Regelungen über die elektromagnetische Verträglichkeit zu suchen.
Der Bundesnetzagentur steht - wie im Verwaltungsverfahren bereits erwogen - die Möglichkeit des "nachträglichen Störungsmanagements" nach §8 Abs.6 EMVG vom 18.9.1998 (BGBl I 2882) in Übereinstimmung mit der EMV-RL (Art.6 Abs.1) zu. (siehe hierzu die Empfehlung der Kommission vom 6.4.2005 zur elektronischen Breitband- Kommunikation über Stromleitungen- 2005/292/EG- < Abl. EU Nr. L93, S.42 > Erwägungsgrund Nr.6).
Die Antragstellerin (PLC-Betreiberin) kann nicht geltend machen, dass bei ihrem Netz von einer Vermutung der Konformität mit den Schutzanforderungen der EMV-RL auszugehen sei, weil die verwendeten Betriebsmittel (Modem, Repeater) von einer EG-Konfirmitätserklärung gedeckt sind und über ein CE-Kennzeichen verfügen.
Eine Konformitätsvermutung - wie auch eine Regelung in §6 Abs.6 Satz 1 Nr.2 in Verbindung mit Abs.8 EMVG - ist abhängig von der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik bei Errichtung und Betrieb des Netzes.
Gerade diese Erfordernis scheint derzeit insbesondere wegen der Verwendung ungeschirmter Leitungen fraglich. Im Einzelfall können indessen Maßnahmen ungeachtet der Frage der Konformität des Netzes ergriffen werden.
Dem Aufschubinteresse der Antragstellerin gebührt auch ungeachtet der geltend gemachten Belange des Beigeladenen der Vorrang.
Die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin (PLC- Betreiberin) mittlerweile gegen den Bescheid erhobenen Klage erscheint nach summarischer Prüfung zumindest als offen.
(Auszug aus dem Beschluß des VGH Baden-Würtemberg vom 7.2.2006, Az: 1 S 787/05)