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    6. FUNK.TAG in Kassel am 27.04.2024

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      Sachsen setzt Mikrofonverbot aus

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      Seit dem 1. Juli ist für die Verwendung von Funkgeräten während der Fahrt die Benutzung einer Freisprecheinrichtung oder eines Headsets erforderlich. Bereits vier Bundesländer setzen das sogenannte „Mikrofonverbot“ aus, drei weitere verzichten auf Kontrollen bzw. haben einer Ausnahmeregelung zugestimmt.

      Auch Sachsen macht gemäß § 46 Absatz 2 StVO von einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung für die Nutzung von Funkgeräten ohne Freisprecheinrichtung Gebrauch.

      Die Ausnahmefrist zur Nichtanwendung des Mikrofonverbots wurde laut dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen haben bereits Anfang Juli bestätigt, dass das Mikrofonverbot in diesen Bundesländern gemäß § 46 Abs. 2 StVO ausgesetzt wird. In Hessen wird auf Kontrollen verzichtet. Bayern setzt Kontrollen wie bereits zuvor Hessen aus, setzt sich aber weiter für eine bundeseinheitliche Lösung ein. Zuletzt hatte Nordrhein-Westfalen einer Ausnahmeregelung zugestimmt.

      Bitte beachten Sie zur Situation in allen genannten Bundesländern die entsprechenden Meldungen auf der DARC-Webseite mit weiteren Hinweisen und Details:

      https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/freie-fahrt-fuer-funkdienste-in-schleswig-holstein

      https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/ausnahmegenehmigung-gemaess-46-stvo-in-baden-wuerttemberg-bis-30062021

      https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/hessen-aussetzung-der-anwendung-von-23-abs-1a-stvo-bis-zum-3112021

      https://www.darc.de/nachrichten/meldungen/aktuelles-details/news/nrw-stellt-ausnahme-unter-bedingungen

      Nochmals zur Klarstellung: In allen Bundesländern, von denen bis dato keine Rückmeldung vorliegt bzw. bekannt ist, ist anzunehmen, dass diese bis dato keine Entscheidung zur Aussetzung des „Mikrofonverbots“ getroffen haben. Die Nutzung des Mikrofons durch den Fahrer stellt dort daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Käme es während der Nutzung eines Mikrofons zu einem Unfall, könnte der Versicherungsschutz eingeschränkt, ja sogar insgesamt gefährdet sein, wenn das Unfallereignis hierauf ursächlich beruhen würde.

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